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Aus der Zeitschriftrecht 4/2016 | S. 199–212Es folgt Seite №199

Limitierung von Arzneimitteln im Krankenversicherungsrecht: Wo wird die Grenze zur Rationierung überschritten?

Arzneimittel sind integraler Bestandteil ärztlich verordneter Therapien im Krankheitsfall. Ihre Kosten werden durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet, wenn sie auf der vom Bundesamt für Gesundheit geführten Spezialitätenliste figurieren. Die Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste setzt voraus, dass es die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllt. Um die Einhaltung dieser Kriterien sicherzustellen, kann das Bundesamt für Gesundheit Limitierungen verfügen. Das Bundesamt hat in den letzten Jahren vor allem bei teuren Arzneimitteln zunehmend zum Instrument solcher Limitierungen gegriffen, um den Kostensteigerungen in der Krankenversicherung zu begegnen. Limitierungen können dazu führen, dass bestimmte Patienten von der Therapie mit einem Arzneimittel faktisch ausgeschlossen sind, obschon die Therapie wirksam und zweckmässig wäre. In solchen Fällen steht das Recht auf Zugang zu medizinisch indizierten Behandlungen auf dem Spiel. Der vorliegende Beitrag fragt danach, ob und inwieweit die verschiedenen Arten von Limitierungen im Krankenversicherungsrecht rechtmässig sind und wann insbesondere die Grenze zu einer verfassungswidrigen Rationierung überschritten wird.

1. Rechtliche Ausgangslage und Problemstellung

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt gemäss KVG1 die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit oder ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen umfassen unter anderem die ärztlich verordneten Arzneimittel (Art. 25 Abs. 2 Bst. b KVG). Die Leistungen nach Art. 25 KVG müssen laut Art…

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