Bettelverbote werden meist mit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung begründet. Dabei zeigt sich, dass unter diesem unbestimmten und weiten Begriff faktisch oft auch das Interesse von Passantinnen und Passanten geschützt wird, nicht mit bettelnden Personen konfrontiert zu werden. Dieser Schutz vor einer ideellen Störung ist jedoch kein zulässiges öffentliches Interesse, welches die Einschränkung von grundrechtlich geschütztem Betteln rechtfertigen könnte. Denn ein solches läuft der Schutzrichtung sowohl der persönlichen Freiheit als auch der Meinungsfreiheit zuwider.