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Grundsatzbeitrag

Electronic Monitoring (Front Door): Berechnung der zulässigen Maximalstrafe bei teilbedingten Freiheitsstrafen

Der Anwendungsbereich des Electronic Monitorings (Front Door) wird durch die Rechtsprechung bei teilbedingten Freiheitsstrafen eng gefasst: Nach geltender Praxis soll für die Berechnung der Maximaldauer i.S.v. Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB die Gesamtstrafe massgeblich sein. Der Beitrag zeigt auf, dass diese Rechtsauffassung einer methodenkonformen Auslegung nicht standhält. Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB kann sich nur auf den unbedingten Teil einer teilbedingten Freiheitsstrafe beziehen. Daraus ergibt sich bei Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB ein weiteres Anwendungsfeld bei teilbedingten Freiheitsstrafen als bisher angenommen.

Inhaltsverzeichnis 4/2021

Actio libera in causa und die Folgen - ein Überblick

Die actio libera in causa ist in der Ausbildung beliebt und praktisch wenig bedeutsam. Das hängt auch damit zusammen, dass von der Theorie her in zu geringem Ausmass «Übersetzungsarbeit» geleistet wird. Dem will diese Abhandlung abhelfen: Sie legt die einzelnen Fallgruppen der actio libera in causa dar, erläutert deren Rechtsfolgen und führt sie auf ihren Grundgedanken des Rechtsmissbrauchs zurück.

Zum «Aktienrecht 4.0»: Einordnung und Überblick zur neuen schweizerischen Aktienrechtsordnung

Momentan erlebt das Aktienrecht der Schweiz tiefgreifende und umfassende Revisionen. Das Inkrafttreten zahlreicher Regelungen, sozusagen als neues «Aktienrecht 4.0», ist teils bereits erfolgt oder steht kurz bevor, was Herausforderungen für Juristinnen und Juristen mit sich bringt, denn es handelt sich um eine aktienrechtliche «Mini-Revolution». Trotz der Vielzahl der durch Megatrends beeinflussten Neuerungen – «Internet-GV», Kapitalband, «Frauenquote» usw. – darf der Blick aufs Ganze nicht verloren gehen.

Praktikabilität als Verfahrensgrundsatz: Gesetzliche Vereinfachungstechniken und praktische Argumentationsfelder

Praktikabilität im verfahrensrechtlichen Sinne dient der Reduktion von Komplexität in der Rechtsanwendung. Verwirklicht wird sie mittels Vereinfachungstechniken, die eine faktisch durchsetzbare, einfach handhabbare, mithin effektive Anwendung der Verfahrensordnungen ermöglichen und fördern. Im Rahmen der begrenzten Ressourcen, Erkenntnis- und Handlungsmöglichkeiten der Verwaltung bezweckt sie den Ausgleich zwischen einer Behandlung des Einzelfalls und der Realisierungssicherheit. Die Praktikabilität dient damit als zentrale Stellschraube bei der Suche nach praktischer Konkordanz der unterschiedlichen Verfahrensziele. Entsprechend ist zu fordern, dass die Legislative ihre Steuerungsverantwortung stärker wahrnimmt und die Praxis Praktikabilitätsargumente sorgsam – vor allem auch im Bewusstsein möglicher negativer Effekte auf Verfahrensziele – einsetzt.

Das Doppelzahlungsrisiko bei der Sicherungsübereignung des Schuldbriefs

Aufgrund der mit der Teilrevision von 2012 einhergehenden gesetzlichen Verankerung der Sicherungsübereignung als gesetzliches Grundmodell für das Schuldbriefrecht besteht das Doppelzahlungsrisiko für den Schuldner bzw. die Schuldnerin. Der vorliegende Beitrag widmet sich dieser Problematik, für die es bisher keine adäquate Lösung gibt, und stellt unterschiedliche Lösungswege mit ihren Vor-und Nachteilen vor.

(Fehlende) öffentliche Interessen an Bettelverboten

Bettelverbote werden meist mit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung begründet. Dabei zeigt sich, dass unter diesem unbestimmten und weiten Begriff faktisch oft auch das Interesse von Passantinnen und Passanten geschützt wird, nicht mit bettelnden Personen konfrontiert zu werden. Dieser Schutz vor einer ideellen Störung ist jedoch kein zulässiges öffentliches Interesse, welches die Einschränkung von grundrechtlich geschütztem Betteln rechtfertigen könnte. Denn ein solches läuft der Schutzrichtung sowohl der persönlichen Freiheit als auch der Meinungsfreiheit zuwider.

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