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Heft Nr. 4

1. Dezember 2016

Abhandlungen
Rechtsphilosophische Grundlagen des Strafens und aktuelle Entwicklungen im Massnahmenrecht
S. 157
Die Strafe belastet sowohl den Straftäter als auch die Allgemeinheit und muss deshalb gerechtfertigt werden. Dasselbe gilt für eingriffsintensive freiheitsentziehende Massnahmen (Verwahrung, stationäre Massnahme). Während die Debatte über Strafzwecktheorien eine jahrhundertelange Tradition hat, fehlt es weitgehend an einer entsprechenden Diskussion im Massnahmerecht. Der Beitrag zielt darauf, ein besseres Verständnis der Grundlagen sowohl der Strafe als auch der freiheitsentziehenden Massnahmen zu fördern, um aktuelle kriminalpolitische Entwicklungen kritisch bewerten zu können.
Behinderung von Parallelimporten und Direkteinkäufen im Ausland - insbesondere durch private Massnahmen im Bereich der nachgelagerten Dienstleistungen
S. 180
Mit der Absicht, die hohe Kaufkraft abzuschöpfen, zielen ausländische Hersteller und Exporteure auf eine Abschottung des Schweizer Marktes, indem Parallelimporte und Direkteinkäufe im Ausland behindert werden. Die daraus resultierenden höheren Produktionskosten schmälern die Konkurrenzfähigkeit von Schweizer Unternehmen (Hochkosten-Insel). Das heutige Kartellrecht bietet nicht für alle Konstellationen von Gebietsabschottungen eine Interventionsmöglichkeit. Vor diesem Hintergrund verlangt die Motion Hess Massnahmen, welche die Hersteller von (Primär-)Produkten veranlassen sollen, ihren Vertriebspartnern zu erlauben, auch für im EWR erworbene Produkte nachgelagerte Dienstleistungen zu erbringen.
Zwei Mütter, ein Vater
S. 190
Seit dem 29. Oktober 2015 ist in Grossbritannien die Herstellung von Embryonen mit drei genetischen Eltern erlaubt. Diese neuartige Fortpflanzungstechnik ist ein Quantensprung in der Reproduktionsmedizin. Sie zielt darauf ab, die Vererbung einer Reihe von schwerwiegenden genetisch bedingten Krankheiten wie Muskeldystrophie, Epilepsie oder Herzversagen auf die Nachkommen zu verhindern. Grossbritannien ist das erste Land der Welt, das dieses Therapieverfahren explizit zulässt. Damit gerät auch die Rechtsetzung in der Schweiz unter Zugzwang.
Limitierung von Arzneimitteln im Krankenversicherungsrecht: Wo wird die Grenze zur Rationierung überschritten?
S. 199
Arzneimittel sind integraler Bestandteil ärztlich verordneter Therapien im Krankheitsfall. Ihre Kosten werden durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet, wenn sie auf der vom Bundesamt für Gesundheit geführten Spezialitätenliste figurieren. Die Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste setzt voraus, dass es die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllt. Um die Einhaltung dieser Kriterien sicherzustellen, kann das Bundesamt für Gesundheit Limitierungen verfügen. Das Bundesamt hat in den letzten Jahren vor allem bei teuren Arzneimitteln zunehmend zum Instrument solcher Limitierungen gegriffen, um den Kostensteigerungen in der Krankenversicherung zu begegnen. Limitierungen können dazu führen, dass bestimmte Patienten von der Therapie mit einem Arzneimittel faktisch ausgeschlossen sind, obschon die Therapie wirksam und zweckmässig wäre. In solchen Fällen steht das Recht auf Zugang zu medizinisch indizierten Behandlungen auf dem Spiel. Der vorliegende Beitrag fragt danach, ob und inwieweit die verschiedenen Arten von Limitierungen im Krankenversicherungsrecht rechtmässig sind und wann insbesondere die Grenze zu einer verfassungswidrigen Rationierung überschritten wird.