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Heft Nr. 1

2. März 2017

Grundsatzbeitrag
Eizellenvorsorge - eine rechtliche Annäherung unter besonderer Berücksichtigung der Rechte und Pflichten aus Behandlungsvertrag
S. 1
Obwohl die Eizellenvorsorge rechtlich zulässig ist und in der Schweiz angewendet wird, ist die rechtliche Situation nicht vollständig geklärt: Aus Sicht des Privatrechts steht eine offene und klare Aufklärung im Rahmen des Behandlungsvertrags zum Entnehmen, Einfrieren und zum Aufbewahren von Eizellen sowie zu den damit verbundenen Risiken, Kosten und Schwangerschaftschancen im Vordergrund. Braucht es jenseits eines so verstandenen Informed Consent rechtliche Rahmenbedingungen? Wenn ja, was regelt die Gesetzgebung zur Fortpflanzungsmedizin bereits, und was müsste geklärt werden? Welche Regelungen kennen unsere Nachbarländer?
Vertiefungsbeiträge
Strafbefehlsverfahren und Öffentlichkeit: zwingendes Spannungsverhältnis oder Möglichkeit einer Symbiose?
S. 20
Das Strafbefehlsverfahren eröffnet die Möglichkeit, Beschuldigte in einem schnellen und einfachen Verfahren quasi auf dem Korrespondenzweg zu verurteilen. Damit fällt insbesondere die zeit- und kostenintensive Verfahrensetappe der gerichtlichen Hauptverhandlung weg. Ohne öffentliche Hauptverhandlung hat die Allgemeinheit aber keine Möglichkeit, an Strafverfahren teilzunehmen und diese zu kontrollieren. Der Beitrag geht der Frage nach, wie das Strafbefehlsverfahren selbst öffentlicher und transparenter ausgestaltet werden könnte.
Rückstellungen: Eigen- oder Fremdkapital?
S. 30
Das Ziel dieses Aufsatzes ist es, anhand der Rückstellungen die Mechanik der Bilanz aufzuzeigen. Die Rückstellung eignet sich dafür besonders gut, weil sie ein Hybrid ist: Wirtschaftlich betrachtet ist sie Eigenkapital, aber muss rechtlich gesehen als Fremdkapital bilanziert werden. Aus welchem Grund? Die Rückstellungsbildung wirkt sich primär auf die Passivseite, aber sekundär auch auf die Aktivseite der Bilanz aus. So hat der Bilanzierende nicht nur die Pflicht, eine Rückstellung zu bilden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, sondern muss auch genügend liquide Mittel für den Risikoeintritt bereithalten. Unklar ist, wann eine Rückstellung gebildet werden muss. Weiter ist fraglich, ob es zulässig ist, eine Rückstellung anteilsmässig zu bilden (Tranchenbildung).
Sonderabgaben
S. 43
Das Gemeinwesen erhebt eine Fülle von Abgaben, die sich – zumindest auf den ersten Blick – nicht in das bipolare System der Steuern und Kausalabgaben einordnen lassen. Derartige Abgaben werden – im Sinne eines Arbeitstitels – als Sonderabgaben bezeichnet. Eine nähere Prüfung dieser Abgaben ergibt, dass sich lediglich die reinen Lenkungsabgaben in überzeugender Weise von den Kausalabgaben bzw. Steuern abgrenzen lassen. Die anderen Arten von Sonderabgaben, die zumindest auf Bundesebene teilweise geschaffen wurden, um den Verfassungsvorbehalt für Steuern zu umgehen, sind indessen entweder den Steuern oder den Kausalabgaben zuzuordnen. Damit kann am bipolaren System grundsätzlich festgehalten werden. Ebenso müssen die kausalabgabe- bzw. steuerrechtlichen Anforderungen für bestimmte Abgabearten – wiederum mit Ausnahme der reinen Lenkungsabgaben – nicht modifiziert werden. Das herkömmliche System des Abgaberechts hat sich grundsätzlich bewährt und besteht auch den Praxistest.
Im Fokus
Zu dieser neuen Rubrik
S. 60
Feindbild KESB - Erklärung und Widerspruch
S. 60
Von ihren Gegnern wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB gerne als KESP bezeichnet: Als Kindes- und Erwachsenenschutzpolizei. Darin widerspiegeln sich bestehende tiefgründige Missverständnisse und eklatante Unkenntnisse der KESB-Gegnerschaft in Bezug auf den Zweck, die Funktion, Philosophie, Werthaltung, und Arbeitsweise dieser noch jungen professionell-interdisziplinären Behörden. Wie die KESB zum Feindbild werden konnten, wie sie funktionieren und arbeiten und den Mehrwert, den sie mit sich bringen, soll dieser Beitrag – im Sinne eines erklärenden Widerspruchs – aufzeigen.