Direkt zum Inhalt

Aus der Zeitschriftrecht 1/2017 | S. 43–59Es folgt Seite №43

Sonderabgaben

Das Gemeinwesen erhebt eine Fülle von Abgaben, die sich – zumindest auf den ersten Blick – nicht in das bipolare System der Steuern und Kausalabgaben einordnen lassen. Derartige Abgaben werden – im Sinne eines Arbeitstitels – als Sonderabgaben bezeichnet. Eine nähere Prüfung dieser Abgaben ergibt, dass sich lediglich die reinen Lenkungsabgaben in überzeugender Weise von den Kausalabgaben bzw. Steuern abgrenzen lassen. Die anderen Arten von Sonderabgaben, die zumindest auf Bundesebene teilweise geschaffen wurden, um den Verfassungsvorbehalt für Steuern zu umgehen, sind indessen entweder den Steuern oder den Kausalabgaben zuzuordnen. Damit kann am bipolaren System grundsätzlich festgehalten werden. Ebenso müssen die kausalabgabe- bzw. steuerrechtlichen Anforderungen für bestimmte Abgabearten – wiederum mit Ausnahme der reinen Lenkungsabgaben – nicht modifiziert werden. Das herkömmliche System des Abgaberechts hat sich grundsätzlich bewährt und besteht auch den Praxistest.

I. Einleitung

Bund, Kantone und Gemeinden erheben mittlerweile eine Fülle von Abgaben, die sich im Grenzbereich zwischen Steuern und Kausalabgaben bewegen und die nur schlecht in das bipolare System passen. Die Einordnung derartiger Abgaben ist umstritten, und es ist nicht immer eindeutig, ob die steuer- oder kausalabgaberechtlichen Anforderungen oder eine Kombination davon zur Anwendung gelangen sollen…

[…]