Direkt zum Inhalt

Aus der Zeitschriftrecht 1/2015 | S. 40–54Es folgt Seite №40

«Sexting» bei Jugendlichen – eine strafrechtliche Analyse

Zugleich ein Beitrag zur revidierten Pornografie-Strafnorm (Art. 197 StGB)

Fälle, in denen erotische Selbstdarstellungen aufgenommen und an Dritte versandt werden (sog. «Sexting»), sorgen in jüngerer Zeit immer wieder für mediales Aufsehen. Auch die Strafjustiz hat sich mit solchen Fällen zu befassen. Während einvernehmliches Sexting unter Erwachsenen strafrechtlich kaum ein Problem darstellt (sondern erst allenfalls auftretende «Komplikationen»), gestaltet sich die Ausgangslage bei Minderjährigen wesentlich anders: Einschlägige Aufnahmen von ihnen stellen unter Umständen Kinderpornografie dar. Der Umgang mit Kinderpornografie unterliegt einem weitreichenden Verbot, welches – zumindest auf den ersten Blick – uneingeschränkt auch bei Minderjährigen zu gelten scheint. Die Konsequenz davon wäre, dass sich Minderjährige strafbar machen, wenn sie Sexting betreiben. Dieses Ergebnis ist im Hinblick auf den Jugendschutz oft nicht befriedigend. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich denn auch, dass eine Bestrafung nicht zwingend ist, sondern das geltende Recht genügend Spielraum für sachgerechte Lösungen belässt.

I. Einleitung

Die Polizeiliche Kriminalstatistik 2013 (PKS)1 weist – trotz einer gesamthaften Abnahme der schweizweit polizeilich registrierten Straftaten im Jahr 2013 von insgesamt 3% gegenüber dem Vorjahr – eine Zunahme der Fälle von strafbarer Pornografie (Art. 197 StGB) um 68% aus. Der Polizeilichen Kriminalstatistik 2013 des Kantons Zürich2 ist zu entnehmen, dass im Kanton Zürich die…

[…]