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Heft Nr. 1

5. März 2015

Abhandlungen
Der Mangelbegriff im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht
S. 1
Im Folgenden wird versucht, einen gemeinsamen Mangelbegriff im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht herauszuschälen. Ausgangspunkt ist dabei das Kaufrecht, wo gezeigt wird, dass entgegen der wohl herrschenden Lehre ein vertragliches Verständnis der Gewährleistung und damit des Mangelbegriffs und der Begriffe der zugesicherten Eigenschaften und der vorausgesetzten Eigenschaften vorzuziehen ist. Anschliessend wird gezeigt, dass dieses Verständnis entgegen der wohl herrschenden Lehre auch im Miet- und Werkvertragsrecht der Gewährleistung und damit dem Mangelbegriff zugrunde liegt.
Zum Umgang der Unternehmen mit dem Wertewandel
S. 10
Seit der letzten Aktienrechtrevision vor knapp einem Vierteljahrhundert hat sich die Umgebung der Unternehmen, namentlich der grösseren Gesellschaften, sehr verändert. Einerseits ist die Gesellschaft zu einer Wut- und Skandalgesellschaft mutiert, in der harte und oft auch unfaire Kritik schon aus nichtigem Anlass geäussert wird, andererseits sorgen die neuen digitalen Medien wie Google, Facebook oder Twitter zu einer raschen und nachhaltigen Verbreitung auch von gehässigen und aggressiven Kommentaren. Hinzu kommt, dass durch immer schärfere Regulierungen die Gefahr, in ein unrechtmässiges Verhalten verstrickt zu werden, sich massiv erhöht hat. Die Gesellschaften haben deshalb ihre internen Stabskontrollabteilungen Recht/Compliance, das interne Kontrollsystem sowie das Risk Management massiv ausbauen müssen, um den erhöhten Anforderungen der Corporate Governance noch zu genügen.
Das rechtlich geschützte Interesse nach Art. 115 lit. b BGG
S. 19
Im Gegensatz zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 115 lit. b BGG erforderlich, dass die beschwerdeführende Person in rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. Die angerufene Bestimmung muss einen Rechtsanspruch einräumen und zumindest auch dem Schutz individueller Interessen dienen. Im Allgemeinen kann der Rechtsanspruch durch ein verfassungsmässiges Recht, durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder durch Verfahrensgarantien begründet werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesen Fallgruppen überzeugt mehrheitlich, auch wenn jüngst – namentlich im Hinblick auf Einbürgerungs- und Prüfungsentscheide – gewisse Unsicherheiten in der Auslegung des Begriffs des «rechtlich geschützten Interesses» zu beobachten sind.
Das Sondernutzungsrecht im Stockwerkeigentum - inhaltliche Unterschiede zum Sonderrecht
S. 32
Anders als die sprachliche Ähnlichkeit der beiden Begriffe «Sonderrecht» und «Sondernutzungsrecht» vermuten lässt, ist ihre inhaltliche Tragweite in der Regel doch sehr unterschiedlich. Zwar sind die Gestaltungsmöglichkeiten des Sondernutzungsrechts beträchtlich, das Ausmass des Sonderrechtsinhalts bleibt gleichwohl aber unerreicht. Im Zentrum des folgenden Beitrags steht der Inhalt des Sondernutzungsrechts, illustriert anhand der drei zwingenden Komponenten des Sonderrechts: der Benutzung, Verwaltung sowie baulichen Ausgestaltung.
«Sexting» bei Jugendlichen - eine strafrechtliche Analyse
S. 40
Fälle, in denen erotische Selbstdarstellungen aufgenommen und an Dritte versandt werden (sog. «Sexting»), sorgen in jüngerer Zeit immer wieder für mediales Aufsehen. Auch die Strafjustiz hat sich mit solchen Fällen zu befassen. Während einvernehmliches Sexting unter Erwachsenen strafrechtlich kaum ein Problem darstellt (sondern erst allenfalls auftretende «Komplikationen»), gestaltet sich die Ausgangslage bei Minderjährigen wesentlich anders: Einschlägige Aufnahmen von ihnen stellen unter Umständen Kinderpornografie dar. Der Umgang mit Kinderpornografie unterliegt einem weitreichenden Verbot, welches – zumindest auf den ersten Blick – uneingeschränkt auch bei Minderjährigen zu gelten scheint. Die Konsequenz davon wäre, dass sich Minderjährige strafbar machen, wenn sie Sexting betreiben. Dieses Ergebnis ist im Hinblick auf den Jugendschutz oft nicht befriedigend. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich denn auch, dass eine Bestrafung nicht zwingend ist, sondern das geltende Recht genügend Spielraum für sachgerechte Lösungen belässt.