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Aus der Zeitschriftrecht 6/2012 | S. 168–175Es folgt Seite №168

Beweisrecht – die Last mit dem Beweis(en)

Die immense Bedeutung des Beweises bzw. Beweisens ergibt sich bereits aus den Grundregeln des materiellen und des Prozessrechts: Wer nicht beweisen kann, was er geltend macht, hat verloren. Das Beweisrecht ist aber nicht nur von grosser Bedeutung, es ist auch komplex: Wer trägt die Beweislast? Welcher Beweisgrad ist zu erreichen? Wer beschafft die Beweise? Die vorliegende Arbeit will Einblicke geben und aufzeigen, wie das Thema Beweis verschiedenen Verfahrensarten (Zivilverfahren, Verwaltungsrecht, Sozialversicherungen) seinen Stempel aufdrückt. Im Sinne einer Vertiefung wird auch zu Themen wie dem Gegenbeweis oder der Offizialmaxime Stellung genommen.

1. Einleitung

«Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen», so Art. 150 ZPO.1 «Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben», so Art. 55 ZPO. Vergleichbares gilt im Verwaltungsrecht und mit ihm im Sozialversicherungsrecht.2 Misslingt es, eine aufgestellte Behauptung zu beweisen, so ist dies zum…

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