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Heft Nr. 4

22. August 2012

Abhandlungen
Klagerecht des Bundes gegen missbräuchliche AGB
S. 93
Das revidierte UWG erweitert die Interventionskompetenzen des Bundes. Dieser kann neuerdings zivil- und strafrechtliche Klagen anheben, wenn das öffentliche Interesse durch unlautere Geschäftspraktiken gefährdet oder verletzt wird. Der nachfolgende Beitrag zeigt die Interventionsmöglichkeiten des Bundes auf. Er geht auch der Frage nach, ob die Klage des Bundes eine Waffe gegen missbräuchliche AGB darstellt. Seit dem 1. Juli 2012 sind AGB aufgrund einer entsprechenden Korrektur im UWG einer richterlichen Inhaltskontrolle zugänglich.
Der Einsatz strukturierter Produkte in der Vermögensverwaltung
S. 102
Strukturierte Produkte sind im Zuge des «Lehman»-Kollapses insb. wegen (teilweise) unzureichender oder fehlender Aufklärung über das inhärente Gegenparteirisiko in die Kritik geraten. Während sowohl auf regulatorischer Ebene als auch in der Judikatur das Augenmerk auf Fälle im Bereich der Anlageberatung und dort v.a. auf den «Point of Sale» gelegt wurde, blieb der Einsatz von strukturierten Produkten in Vermögensverwaltungsmandaten bis anhin weitgehend unerforscht. Der vorliegende Beitrag bezweckt daher, die auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflichten (Art. 398 Abs. 2 OR) mit Bezug auf den Einsatz von strukturierten Produkten auszuloten und damit die Justiziabilität und die Rechtssicherheit in diesem Bereich massgeblich zu erhöhen. Als «Take-away» dient die Checkliste am Ende des Beitrags, welche einen eigentlichen Eignungstest für strukturierte Produkte darstellt.
Bauablaufstörungen im schweizerischen Werkvertragsrecht
S. 116
Unternehmer versuchen immer häufiger, Nachtragsforderungen auf einer Anspruchsgrundlage «Bauablaufstörungen» geltend zu machen. Sie nehmen dabei Bezug auf schweizerische Lehrmeinungen, die sich einerseits auf deutsches Recht und anderseits den Wahrscheinlichkeitsbeweis nach Art. 42 Abs. 2 OR stützen. Für das schweizerische Bauwerkvertragsrecht auf der Grundlage der auf das Bauwesen zugeschnittenen SIA-Norm 118 ist sowohl eine allgemeine Anspruchsgrundlage «Bauablaufstörungen» als auch der Wahrscheinlichkeitsbeweis abzulehnen. Hingegen sind die Mitwirkungspflichten des Bestellers im Bauwerkvertrag grundsätzlich echte Vertragspflichten und nicht blosse Obliegenheiten, womit das vertragliche Schadenersatzrecht zur Anwendung kommt.
Die revidierten Art. 210 und 371 OR
S. 124
Mit Beschluss vom 16. März 2012 hat die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Artikel 210 und 371 OR betreffend die «Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche im Kauf- und Werkvertrag» revidiert. Nachdem ich in recht 2011 145 ff. schon den ursprünglichen Revisionsentwurf besprochen habe, kommentiere ich nachfolgend die nun revidierten Art. 210 und 371 OR (R-Art. 210 und R-Art. 371 OR), noch bevor die Revision in Kraft getreten ist. Dabei greife ich wiederholt auch auf meine Ausführungen zum besagten Revisionsentwurf zurück, deren Text ich stellenweise übernehme.
Über die Tätigkeit des Sachrichters, über gute Juristen und besondere Aspekte gerichtlicher Entscheidfindung
S. 137
Kantonale Richter haben sich mannigfachen Herausforderungen zu stellen. Zuvorderst steht nicht die Auslegung des Rechts, sondern die Erhebung des Sachverhaltes. Sie und der Umgang mit den Parteien bilden das Fundament für die Akzeptanz des Urteils, wobei der geschickten sprachlichen Vermittlung besondere Bedeutung zukommt. Dazu und zu der dem Autor vorgegebenen Frage, was denn eine gute Juristin ausmache, finden sich nachfolgend einige Gedanken ausgebreitet. Unter anderem derjenige, dass in der gerichtlichen Rechtsfindung nicht die Dogmatik, sondern die Mehrheit regiert.
Universitäres
Begabtenförderungsprogramm «primius»
S. 142
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