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Aus der Zeitschriftrecht 5/2013 | S. 235–241Es folgt Seite №235

Die Haftung des Gastwirts

Die Art. 487–489 OR, welche die Haftung des Gastwirts regeln, stehen im (19.) Titel über den Hinterlegungsvertrag (Art. 472–491 OR). Indes setzt die Haftung des Gastwirts den Abschluss eines Hinterlegungsvertrages nicht voraus, und wo es zu einer Hinterlegung kommt, weicht die Haftung des Gastwirts von derjenigen eines ordentlichen Aufbewahrers teilweise ab. Die Gastwirtehaftung ist also ein eigenständiges, vom Hinterlegungsrecht getrenntes Institut. Wie diese Haftung im Einzelnen ausgestaltet ist, bildet Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen.

I. Überblick

1. Regelungsgegenstand von Art. 487 ff. OR; Konkurrenzprobleme. – a) Die Art. 487–489 OR regeln die Haftung der Gastwirte für die Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der von ihren Gästen eingebrachten Sachen. Die Bestimmungen regeln also nur die Haftung für Sachschäden und nur für Schäden an den von Gästen eingebrachten, d.h. in den Herrschaftsbereich des Gastwirts verbrachten…

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