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Heft Nr. 4

29. Juli 2013

Abhandlungen
Was sind öffentliche Aufgaben?
S. 153
Dem Begriff der öffentlichen Aufgabe (tâche publique) kommt im Staats- und Verwaltungsrecht eine Schlüsselfunktion zu. Der Begriff zeichnet die Demarkationslinie zwischen Staat und Gesellschaft. Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, bewegt sich in der Sphäre des Staates, auch wenn es sich um ein privates Unternehmen handelt. Umgekehrt sind Tätigkeiten öffentlicher Institutionen ausserhalb des gesetzlich umschriebenen Aufgabenbereichs der Privatwirtschaft zuzurechnen. Die Frage, ob eine öffentliche Aufgabe vorliegt, hat vielfältige Auswirkungen auf die Rechtsanwendung. So sind öffentliche Aufgabenträger an die Grundrechte gebunden, und der Geltungsbereich zahlreicher Gesetze hängt davon ab, ob in Erfüllung öffentlicher Aufgaben gehandelt wird. Daher erstaunt es, dass der Begriff der öffentlichen Aufgabe in der Staats- und Verwaltungsrechtslehre keine scharfen Konturen aufweist und uneinheitlich verwendet wird. Der vorliegende Beitrag versucht, mithilfe einer Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein einheitliches Bild zu gewinnen und die einzelnen Elemente des Begriffs zu bestimmen.
Haftung des Notars für die Aufklärung betreffend Steuern? - «Es chunnt druf aa»
S. 163
Im Rahmen seiner Beurkundungstätigkeit untersteht der Notar unter anderem der Rechtsbelehrungspflicht. Verletzt er diese, kann er schadenersatzpflichtig werden. Es herrscht Uneinigkeit, ob auch der Hinweis auf die Steuerfolgen zur Rechtsbelehrungspflicht gehört und gegebenenfalls in welchem Ausmass der Notar die Parteien auf mögliche Steuerlasten hinweisen muss. Der nachfolgende Beitrag fasst die wichtigsten Eckpunkte zusammen.
Das Bestimmtheitsgebot im Kartellstrafrecht
S. 169
Ein Unternehmen, welches nach Art. 7 KG seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, wird ge-mäss Art. 49a Abs. 1 KG mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet, wobei sich dieser Betrag insbesondere nach der Schwere des unzulässigen Verhaltens bemisst. Laut dem jüngst publizierten BGE 139 I 72 ff. hält Art. 49a i.V.m. Art. 7 KG vor dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot stand. Der vorliegende Beitrag kommt zum gegenteiligen Ergebnis, dass sowohl die Tatbestands- als auch die Rechtsfolgeseite nicht hinreichend bestimmt sind.
Die völkerrechtlichen Immunitäten von Staatsoberhäuptern und anderen Staatsvertretern
S. 182
Vor knapp einem Jahr fällte das Bundesstrafgericht einen in zweierlei Hinsicht wichtigen Entscheid für die völkerrechtlichen Immunitäten von Staatsoberhäuptern und anderen Staatsvertretern. Es befand einerseits, dass amtierende Verteidigungsminister neben der Triade bestehend aus Staatsoberhaupt, Regierungschef und Aussenminister ebenfalls in den Genuss der absoluten Immunität ratione personae vor fremder Gerichtsbarkeit kommen. Andererseits entschied es, dass dem ehemaligen Verteidigungsminister Algeriens, Khaled Nezzar, keine Immunität ratione materiae für Kriegsverbrechen im Strafverfahren eines anderen Staates zusteht. Der vorliegende Beitrag diskutiert diese beiden Erwägungen. Während der Aufhebung der Immunität ratione materiae im Bereich von Völkerrechtsverbrechen beizupflichten ist, sollte der Kreis der Amtsträger, welche von der Immunität ratione personae profitieren, eng gefasst werden.
Rechtsprechung
Direkte Demokratie und Staatswirtschaft
S. 195
Orientierung
«Winkeladvokat» - Historisches, Aktuelles, Humorvolles
S. 208