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Aus der Zeitschriftrecht 6/2014 | S. 257–263Es folgt Seite №257

Vom wirklichen Willen der Vertragsparteien

Die Vertragsauslegung ist eines der wichtigsten Gebiete des Vertragsrechts. Täglich legen zahlreiche Juristen Verträge aus. Ihr primäres Ziel: der wirkliche Wille der Parteien. Was aber ist dieser wirkliche Wille? Mit dieser zentralen Frage befasst sich der vorliegende Beitrag. Dabei kommt der Autor zum Schluss, dass zwischen der Feststellung des wirklichen Willens und der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip kein Unterschied besteht. Vielmehr ergibt sich aus Art. 1 OR, Art. 18 OR und Art. 2 ZGB eine einheitliche Methode für die Konsensbildung und die Auslegung von Verträgen. Zudem hält der Autor dafür, im Bereich der Vertragsauslegung die Grenze zwischen Tat- und Rechtsfrage neu zu ziehen (bzw. wieder dort zu ziehen, wo sie nach älterer Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits einmal verlief).

Zwei Schweizer Unternehmen wollen einen Vertrag abschliessen. Es geht um sehr viel Geld. Entsprechend lang und aufwendig sind die Vertragsverhandlungen. Die Parteien verhandeln auf Schweizerdeutsch. Schliesslich werden sie sich einig. Sie beschliessen, das endgültige Vertragsdokument auf Englisch auszufertigen. Dabei wird Einigung A falsch übersetzt und findet sich deshalb im englischen Vertragsdokument…

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