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Heft Nr. 5

29. September 2014

Abhandlungen
Der Erbrechtsprozess unter der neuen ZPO - ausgewählte Aspekte
S. 197
Mit Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 wurde das Zivilprozessrecht und damit weitgehend auch der Erbrechtsprozess vereinheitlicht. Die ZPO brachte einige Neuerungen mit sich, welche auch im Erbrechtsprozess Neuerungen darstellen und somit Unklarheiten mit sich bringen können. So wirft namentlich die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO (noch) viele unbeantwortete Fragen auf. Das Bundesgericht ist bemüht, die Vereinheitlichung der Rechtsprechung zum Zivilprozessrecht (und damit auch zum Erbrechtsprozess) durch die Beantwortung solcher Fragen zu vollenden, was bereits in nicht wenigen Punkten erfolgte. Gleichwohl bestehen nach wie vor viele ungeklärte Probleme. Der nachfolgende Beitrag versucht, den aktuellen Stand anhand einiger ausgewählter Aspekte aufzuzeigen.
Die Schwarze Liste der FATF - was droht der Schweiz wirklich?
S. 210
Im Februar 2012 verabschiedete die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) ihre revidierten Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei. Die daraufhin entbrannten Debatten sowohl beim Vernehmlassungsverfahren als auch in den eidgenössischen Räten im Hinblick auf die Botschaft des Bundesrates zeigen auf, wie schwer sich der Gesetzgeber mit der Umsetzung tut. Im Frühjahr 2016 wird die FATF ein Länderexamen in der Schweiz durchführen. Sollte die Schweiz bis dahin die Empfehlungen nicht ausreichend umgesetzt haben, droht ihr der Eintrag auf der Schwarzen Liste der FATF.
Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
S. 218
Am 1. Januar 2013 haben in der Schweiz ca. 150 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) ihren Betrieb aufgenommen. Sie sind für die Anwendung der Bestimmungen des ZGB über den Kindes- und Erwachsenenschutz zuständig. Während das ZGB das materielle Kindes- und Erwachsenenschutzrecht umfassend normiert, wird das Verfahren vor den KESB nur punktuell geregelt. Ergänzend gelangen kantonales Verfahrensrecht sowie die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Anwendung. Der vorliegende Beitrag erläutert, welche Normen im Verfahren vor den KESB Anwendung finden, und gibt einen Überblick über die im ZGB enthaltenen Verfahrensbestimmungen.
Rechtsprechung
Vereinigungsfreiheit dominiert Verbot der Geschlechtsdiskriminierung
S. 233
Zeitlicher Anwendungsbereich von Art. 8 UWG
S. 235