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Aus der Zeitschriftrecht 2/2011 | S. 82–100Es folgt Seite №82

Finanzmarktprivatrecht

Rechtsprechungschronik 2009/2010 (Teil 1)

Verlangen die Unterschiede zwischen Retrozessionen und Bestandespflegekommissionen eine differenzierte Behandlung? Welche Auskunfts- und Editionsansprüche haben Erben von wirtschaftlich Berechtigten gegenüber Finanzinstituten; gestützt auf welches Recht und an welchem Forum, und können sie nur gemeinschaftlich klagen? Ist Art. 398 OR eine Schutznorm im Sinne der objektiven Widerrechtlichkeitstheorie? Und wann vollzieht sich eine Schenkung unter den Kontomitinhabern eines Gemeinschaftskontos? Diese und zahlreiche weitere Fragen im Bereiche des Finanzmarktprivatrechts hatte das Bundesgericht in der jüngsten Berichtsperiode zu entscheiden. Nachstehend sind die entsprechenden Urteile kurz zusammengefasst und – wo es tunlich schien – mit Anmerkungen versehen. Abgerundet wird die Chronik durch Hinweise auf thematisch verbundene prozess-, insolvenz- und strafrechtliche Entscheide, wie etwa zu den Fragen, welches Beweismass für «Zinsbereicherungen», also die zivilen Früchte einer ungerechtfertigten Bereicherung gilt, ob ein Finanzintermediär Geldwäscherei durch Unterlassen begehen könne, ob die Unterschrift ohne Vertragslektüre einer Falschbeurkundung gleichkomme und ob Wechselkurs und Libor notorisch bekannt oder extra zu beweisen seien. Diese Rechtsprechungschronik ist auf zwei Hefte aufgeteilt. Das vorliegende Heft umfasst die Gebiete Obligationenrecht AT, Konto- und sonstiger Zahlungsverkehr, Finanzierung und Sicherung, Vermögensverwaltung, Anlageberatung, Effektenhandel und weitere Bankgeschäfte sowie Unternehmenstransaktionen. Das kommende Heft wird die Bereiche Erbfall, Vorsorge, Verfahrensrecht, Schuldbetreibung und Konkurs sowie Deliktsrecht, Kern- und Nebenstrafrecht enthalten.

Obligationenrecht AT1

1 Zivilrechtliche Gültigkeitsfragen

4A_299/2008 (28. 10. 2008) BGE 135 III 1. Konsenskontrolle; Inhaltskontrolle.2 Von der global erklärbaren Zustimmung zu AGB (Globalübernahme) sind alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen. Damit sie gelten, muss die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei gesondert auf sie aufmerksam gemacht werden.3 Denn der Verfasser von allgemeinen…

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