Direkt zum Inhalt

Heft Nr. 1

15. Februar 2011

Abhandlungen
Die Strafbarkeit von Stalking in Deutschland - Vorbild für die Schweiz?
S. 1
In der Schweiz wird seit einiger Zeit immer wieder gefordert, sogenanntes Stalking durch eine eigene Vorschrift im Kernstrafrecht unter Strafe zu stellen. Deutschland ist diesen Weg bereits im Jahre 2007 gegangen, indem der Tatbestand der Nachstellung (§ 238) in das StGB eingefügt wurde. Der vorliegende Beitrag beleuchtet zum einen anhand neuerer Rechtsprechung die neuralgischen Punkte dieser neuen Norm und gibt zum anderen einen Überblick über deren Umsetzung in die Praxis. Auf dieser Basis und anhand der schon jetzt in der Schweiz bestehenden Strafmöglichkeiten versucht der Aufsatz zum Abschluss der Frage nachzugehen, ob die deutsche Vorgehensweise als Vorbild für die Schweiz dienen kann.
Fotografieren verboten!
S. 14
Darf man in einem Schlosspark einen dort stehenden Baum fotografieren und das Foto sodann kommerziell verwerten? Darf man eine im selben Park stehende urheberrechtlich geschützte Skulptur fotografieren? Eigentums- und Urheberrecht, welche Antworten auf diese Fragen liefern, stehen teilweise in einem Spannungsverhältnis. Das kann eigenartige Folgen haben: Wer hätte gedacht, dass es unproblematischer sein kann, die urheberrechtlich geschützte Skulptur zu fotografieren als den Baum?
Das Verhältnis des abgekürzten Verfahrens zur Einstellung durch Wiedergutmachung
S. 20
Seit 1. Januar 2011 ist es auch in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich, ein Verfahren abgekürzt zu erledigen (Art. 358-362 StPO). Bereits seit dem 1. Januar 2007 ist es möglich, ein Verfahren durch Wiedergutmachung einzustellen (Art. 53 StGB/seit 1. Januar 2011 i.V.m. Art. 316, 319 StPO). Ob und wie sich die beiden Verfahrensarten vergleichen bzw. voneinander abgrenzen lassen, wird Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen sein, welche in einer Übersicht am Ende dieses Beitrags für Rechtsanwender und andere Interessierte zusammengefasst vorzufinden sind.
Rechtsprechung
Klarstellungen zur Konzernhaftung
S. 41
Universitäres
Rechtswissenschaft als Beruf
S. 49
🔓︎ Free Access