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Heft Nr. 3

8. September 2011

Abhandlungen
Possessorischer Besitzschutz und eidgenössischer Zivilprozess
S. 101
Bei der Schaffung der eidgenössischen ZPO galt den Besitzklagen nur geringe Aufmerksamkeit. Wie die «Besitzschutzklagen» – richtiger: die Ansprüche, die das ZGB in Art. 927, 928 an die verbotene Eigenmacht knüpft – zukünftig prozessual verwirklicht werden, bedarf der Klärung.1 Die Ansprüche aus Art. 934, 936 ZGB, die ebenfalls interessante prozessuale Fragen aufwerfen, werden im Folgenden nicht behandelt; sie werden im Grundsatz im ordentlichen Verfahren durchgesetzt, allenfalls begleitet von provisorischen Massnahmen.
Zulässigkeit der Bestellung eines Pfandrechts an Bucheffekten mittels Umbuchung nach Art. 24 BEG - eine dogmatische Einordnung
S. 112
Das Bundesgesetz über Bucheffekten (Bucheffektengesetz, BEG) vom 3. Oktober 2008 (SR 957.1), das am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, stellt die mediatisierte Wertpapierverwahrung auf eine einheitliche rechtliche Grundlage. Im Kern regelt das BEG die Entstehung und den Untergang von Bucheffekten, die Rechte aus der Verwahrung von Bucheffekten, die Form, die für die Übertragung von Bucheffekten und Bestellung von Sicherheiten an Bucheffekten in Bezug auf das Verfügungsgeschäft beachtet werden muss, sowie die Verwertung von Sicherheiten an Bucheffekten. Sicherheiten an Bucheffekten können mittels Umbuchung nach Art. 24 BEG und mittels Abschluss einer Vereinbarung mit der Verwahrungsstelle des Sicherungsgebers nach Art. 25 BEG bestellt werden. Der Begriff der «Sicherheit» wird im BEG nicht definiert, und so ist in der Lehre eine für die Praxis nicht unbedeutende Auseinandersetzung darüber entstanden, ob sich ein Pfandrecht an Bucheffekten auch mittels Umbuchung nach Art. 24 BEG errichten lässt. Gestützt auf die herkömmlichen Auslegungselemente kommen die Autoren des folgenden Beitrages zum Ergebnis, dass ein Pfandrecht an Bucheffekten auch mittels einer Umbuchung BEG-konform bestellt werden kann.
Weiterbildung und Arbeitsrecht
S. 118
Die technologische Entwicklung und der stete Wandel in der Wirtschaft verlangt, dass jeder Arbeitnehmer sich regelmässig weiterbildet. Andernfalls besteht die Gefahr, dass er nicht mit den Anforderungen des Arbeitsprozesses Schritt halten kann, aus dem Arbeitsprozess fällt und auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr konkurrenzfähig ist. Der Autor legt dar, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterbildung hat und in welchem Ausmass die Arbeitgeberin diese Weiterbildung ihren Arbeitnehmern bieten und für welche Kosten sie aufkommen muss. Die Rechtsgrundlagen für diese Ansprüche sind je nach Wirtschaftszweig sehr unterschiedlich. Eine allgemeine Grundlage findet sich aber auch in der Fürsorgepflicht der Arbeitnehmerin. Zudem werden Vorschläge de lege ferenda vorgestellt, um die volkswirtschaftlich wünschbare Weiterbildung zu fördern.
Rechtsprechung
Finanzmarktprivatrecht
S. 130