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Aus der Zeitschriftrecht 4/2018 | S. 195–204Es folgt Seite №195

Strafantrag als Prozesshindernis? – Anmerkungen zur jüngsten bundesgerichtlichen Praxis zum Strafantrag

In konstanter Praxis vertrat das Bundesgericht bisher die Auffassung, die Strafanzeige der geschädigten Person enthalte in der Regel auch einen entsprechenden Strafantrag. Es war somit nicht erforderlich, einen expliziten «Strafantrag» zu stellen bzw. ihn als solchen zu bezeichnen. Dieser (laienfreundlichen) Handhabung stehen zwei jüngere Entscheide des Bundesgerichts entgegen, mit denen höhere Hürden für die Strafantragstellung statuiert wurden. Ob dies wirklich beabsichtigt war, bleibt jedoch unklar, da weder eine Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung erfolgte noch von einer Praxisänderung die Rede war. So oder anders erscheint die Einführung zusätzlicher Hürden für die strafantragstellende Person nicht sachgerecht.

I. Einleitung

Es gehört zum Selbstverständnis des modernen Strafrechts, dass staatliche Institutionen darüber entscheiden sollen, ob eine Straftat verfolgt wird oder nicht. Die Rede ist in diesem Zusammenhang von Offizialdelikten. Als Ausnahme davon bestehen in unserer Rechtsordnung sogenannte Antragsdelikte, deren Verfolgung vom Willen bestimmter, besonders betroffener Personen abhängt. Entsprechend…

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