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Heft Nr. 1

26. Februar 2018

Grundsatzbeitrag
Der Homeoffice-Vertrag als Innominatkontrakt
S. 1
Homeoffice ist eine Arbeitsform, deren Verbreitung als Folge des technologischen Fortschritts sowie der veränderten Gesellschaftsstruktur in den letzten Jahren stark zugenommen hat. Wie andere moderne Arbeitsformen weckt auch das Homeoffice bisweilen übertriebene Ängste und Erwartungen. Nüchtern betrachtet können Homeoffice-Verträge als gemischte Verträge qualifiziert oder zumindest als solche ausgestaltet werden. Dieser Ansatz erlaubt eine zeitgemässe Handhabung der Arbeitserbringung von zu Hause aus sowie die Anwendung eines sachgerechten arbeitsrechtlichen Sozialschutzes.
Vertiefungsbeiträge
Das Anwaltsgeheimnis bei internen Untersuchungen
S. 9
Die im Rahmen einer Untersuchung geldwäschereirelevanter Geschäftsabläufe von einer Anwaltskanzlei erstellten Auswertungsberichte und sonstigen Unterlagen sind nach Auffassung des Bundesgerichts nicht durch das Anwaltsgeheimnis geschützt und deshalb beschlagnahmefähig (BGer vom 20.09.2016, 1B_85/2016). Richtigerweise ist die im Rahmen eines Prozessführungs- oder Beratungsmandats erfolgte unternehmensinterne Untersuchung als anwaltstypische Tätigkeit einzustufen. Dem Spannungsverhältnis zu gesetzlich statuierten Dokumentationspflichten kann und muss adäquat durch prozedurale Vorkehrungen Rechnung getragen werden.
Der Einzelunternehmer mit beschränkter Haftung - ein Modell für die Schweiz?
S. 25
Dem Einzelunternehmer ist es verwehrt, seine geschäftliche Haftung im Rahmen einer institutionalisierten Haftungsbeschränkung auf sein Geschäftsvermögen zu limitieren. Demgegenüber kennt das französische Recht die Figur des Entrepreneur individuel à responsabilité limitée. Zwar bietet das hiesige Recht in Gestalt der Einpersonengesellschaft eine Alternative; diese büsst aber aufgrund sperriger Gründungsvorschriften an Attraktivität ein. Es folgt ein Versuch, unsere Rechtsordnung um eine Rechtsfigur anzureichern: diejenige des Einzelunternehmers mbH.
Das Legalitätsprinzip im Kausalabgaberecht
S. 40
Die aus Zweckmässigkeitsüberlegungen errichtete Sonderordnung, die sich im Kausalabgaberecht etabliert hat, genügt den heutigen Anforderungen an das Legalitätsprinzip nicht mehr. Im Steuerrecht hat die Anwendung der in Lehre und Praxis anerkannten Anforderungen an die Normstufe und die Normdichte bisher kaum zu ernsthaften Problemen geführt. Sie belassen den rechtssetzenden Organen immer noch einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Auf die Lockerungen der Vorgaben an die Normstufe und an die Normdichte, falls das Mass der Abgabe durch das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip begrenzt wird, kann verzichtet werden. Es sprechen insgesamt wenige Gründe dagegen, die steuerrechtlichen Anforderungen an die Normdichte und die Normstufe auf das Kausalabgaberecht zu übertragen.
Die Evaluation von Gesetzen: ein Beitrag zur Rationalisierung der Rechtsetzung
S. 51
Gesetzesevaluationen sind wissenschaftliche Dienstleistungen, mit denen die Wirkungen von Erlassen systematisch, transparent und auf empirische Daten gestützt beschrieben und bewertet werden. Typischerweise werden die Erlasse nach den Kriterien der Wirksamkeit, der Effektivität und der Effizienz analysiert und bewertet. Die Entwicklung des Evaluationsgedankens in den späten 1960er-Jahren fand seinen Niederschlag auch im Recht: Anlässlich der letzten Verfassungsrevision wurde mit Artikel 170 ein Evaluationsartikel in die Bundesverfassung eingefügt. Neben dem Verfassungsartikel existieren noch weitere Bestimmungen zur Evaluation auf Gesetzes- und Verordnungsstufe sowie Evaluationsklauseln in einzelnen Erlassen. Das Instrument der Gesetzesevaluation hat sich in den letzten Jahren immer mehr etabliert, denn Gesetzesevaluationen tragen – selektiv und mit den richtigen Erwartungen verbunden eingesetzt – massgeblich zu einem Evidenz- und Rationalitätsgewinn in der Rechtsetzung bei.
Im Fokus
Von Rechtsnormen zu Rechtsdaten (und zurück) - Warum Jusstudierende heute Statistikgrundkenntnisse brauchen
S. 62
Sollten im Jusstudium Grundkenntnisse der Statistik vermittelt werden? Digitalisierung und «Datifizierung» des Rechts stellen die Rechtswissenschaft künftig vor grosse Herausforderungen, die nicht ohne Folgen für die juristische Ausbildung bleiben werden. Der Beitrag plädiert daher dafür, bereits heute stärker quantitative Methoden in die rechtwissenschaftliche Ausbildung einzubeziehen.