Direkt zum Inhalt

Heft Nr. 3

5. September 2018

Grundsatzbeitrag
Zur Revision des Urheberrechtsgesetzes
S. 123
Mit dem vorliegenden Beitrag unterziehen die Autoren den vom Bundesrat vorgelegten Entwurf zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes und die erläuternde Botschaft vom 22. November 2017 einer kritischen Würdigung. Behandelt werden vorgeschlagene Neuerungen wie etwa die Erweiterung des Werkbegriffs für die Fotografie oder die sog. Stay-down-Pflicht ebenso wie nicht vorgenommene, aber notwendige Anpassungen. Kritisiert wird insbesondere, dass der Revisionsvorschlag die bedeutende Entwicklung der digitalen Verwertung seit der Jahrtausendwende nicht abbildet. Der Bundesrat hat es versäumt, die überfällige Regelung eines eigentlichen Urhebervertragsrechts an die Hand zu nehmen.
Vertiefungsbeiträge
Eintritt des Staates in den Wettbewerb
S. 142
Als die Glarner Sachversicherung in den Markt für private Versicherungen eintreten wollte, setzte das Bundesgericht mit dem Entscheid 138 I 378 der staatlichen Wettbewerbsteilnahme Schranken. Diese blieben allgemein: Welche Anforderungen an die gesetzliche Grundlage zu stellen sind, welche öffentlichen Interessen für einen Markteintritt legitim sind, wann der Markteintritt von Staatsunternehmen unverhältnismässig ist und wie Quersubventionen vermieden werden können, ist unklar geblieben. Der Aufsatz nimmt den neuen BGE 143 II 425 (Publicom AG) zum Anlass, die bisherige Lehre und Rechtsprechung kritisch zu hinterfragen.
Entwicklungen beim Rechtsschutz im Schulbereich
S. 155
Bei der Diskussion um die Verrechtlichung des Schulwesens spielt die Eröffnung des Rechtsschutzes gegenüber schulorganisatorischen Massnahmen eine zentrale Rolle. Der Beitrag zeigt die in Lehre und Praxis entwickelten Ansätze und Kriterien mit Blick auf die Anfechtbarkeit solcher Massnahmen auf. Im Einzelnen wird die Anfechtbarkeit von Schulhaus- und Klassenzuteilungen, sonderpädagogischen Massnahmen und der Ausgestaltung des Unterrichts untersucht. Es wird die Schwierigkeit aufgezeigt, eine vernünftige Balance zwischen sachgerechtem Rechtsschutz und der Handlungsfähigkeit der Schulorgane und -behörden zu finden. Angesichts der rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten, Differenzen zwischen Schule und Erziehungsberechtigten über schulische Massnahmen auf dem Rechtsweg zu lösen, wird für mehr Transparenz und bessere Partizipation der Betroffenen im Verfahren und beim Entscheid betreffend solcher Massnahmen plädiert.
Anomalies in intellectual property: an educational approach
S. 168
Patents, copyrights, trademarks and designs: intellectual property is so easy to understand once you grasp the various goals of the different instruments of the IP family and its affiliated companions. Like in every good family, some of its members sometimes act weird and create false incentives. However, a thorough understanding of the dysfunctional instruments and situations helps students to become even better IP lawyers in future. For educational purposes this article focuses on four anomalies and dysfunctions of intellectual property law and illustrates them with famous examples.
Straflosigkeit des Likens - Exemplifikation anhand ehrverletzender Tatsachenbehauptungen auf Facebook
S. 176
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte mit Entscheid vom 29. Mai 2017 das Liken ehrverletzender Tatsachenbehauptungen als üble Nachrede. Der Beitrag diskutiert diese Rechtsprechung. Basis bildet eine differenzierende Betrachtung der Dreigestaltigkeit des Likens: Erstens stellt das Drücken des Gefällt-mir-Buttons eine Erklärung über den gelikten Beitrag dar, zweitens kann es zur erhöhten Sichtbarkeit des Beitrags führen und drittens wirkt ein Like als soziale Interaktion mit dem Urheber. Jede der drei Seiten wird auf eine Täterschaft oder Gehilfenschaft zu Ehrverletzungsdelikten auf Facebook untersucht. Die Prüfung der Strafbarkeit will darüber hinaus die generellen Schranken aufzeigen, die eine Strafbarkeit durch Liken begrenzen. Der Beitrag spricht sich im Ergebnis für die grundsätzliche Straflosigkeit des Likens ehrverletzender Tatsachenbehauptungen aus.
Im Fokus
We are family…
S. 188
Es gab Länder, in denen war eine Ehe zwischen Angehörigen verschiedener Rassen unzulässig.1 Es gab und gibt Länder, in denen war das Eingehen einer Ehe mit einer Person mit einer anderen Religion unzulässig.2 Und es gab und gibt Länder, in denen war oder ist das Eingehen einer Ehe mit einer Person des eigenen Geschlechts unzulässig. Zu den Letzteren gehört bis heute die Schweiz … und das soll anders werden. Darüber herrscht in weiten Teilen der Schweizer Bevölkerung Einigkeit. Die Frage ist nur wie.
Universitäres
Prof. Walther-Hug-Preise 2018
S. 193
🔓︎ Free Access