Subjektive Rechtfertigungselemente im Haftpflichtrecht
Ist es für die Anwendung von Rechtfertigungsgründen relevant, ob der Schädiger die rechtfertigende Sachlage erkannte und mit dem Willen handelte, den entsprechenden Rechtfertigungsgrund in Anspruch zu nehmen? Während diese Frage im Strafrecht ausführlich diskutiert wird, ist sie in der haftpflichtrechtlichen Literatur bislang kaum behandelt. Der vorliegende Beitrag nimmt sich dieser Thematik an und bejaht das Erfordernis subjektiver Rechtfertigungselemente auch für das Haftpflichtrecht.
Inhaltsübersicht
- A. Einleitung
- B. Strafrecht als Ausgangslage
- C. Problemerfassung
- D. Entwicklung eines haftpflichtrechtlichen Lösungsansatzes
- I. Das Prinzip der relativen, zweiseitigen Rechtfertigung als Orientierungshilfe
- II. Positivrechtliche Grundlagen des Prinzips der relativen, zweiseitigen Rechtfertigung
- III. Die Bedeutung des Prinzips der relativen, zweiseitigen Rechtfertigung für das Erfordernis subjektiver Rechtfertigungselemente im Haftpflichtrecht
- E. Anwendung des Prinzips der relativen, zweiseitigen Rechtfertigung zur Überprüfung des Erfordernisses subjektiver Rechtfertigungselemente im Haftpflichtrecht
- F. Verallgemeinerung
- G. Zusammenfassung
A. Einleitung
Rechtfertigungsgründe wie die Notwehr oder der Notstand sind nicht nur im Strafrecht, sondern auch im Haftpflichtrecht anwendbar.1 Trotz dieser Parallelität sind Rechtfertigungsgründe – und dies erstaunt – im Haftpflichtrecht weit weiniger systematisch untersucht als im Strafrecht. Dies gilt vor allem auch für das Erfordernis subjektiver Rechtfertigungselemente. In der…