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Aus der Zeitschriftrecht 3/2014 | S. 114–125Es folgt Seite №114

Die Menschenrechte als Schranke der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Schweiz

Die Schweiz ist bestrebt, gerade auch in den Bereichen des Straf- und Privatrechts sowie des Verwaltungsrechts mit anderen Staaten möglichst umfassend zusammenzuarbeiten. Sie hat sich dementsprechend in zahlreichen Staatsverträgen zur gegenseitigen Unterstützung insbesondere durch Leistung von Amts- und Rechtshilfe verpflichtet. Andererseits ist die Schweiz durch das Völker- und Verfassungsrecht an die Menschenrechte gebunden und nach Art. 35 der Bundesverfassung verpflichtet, zu deren Wahrung beizutragen. Was ist nun, wenn ein anderer Staat die Menschenrechte missachtet oder hierfür eine konkrete Gefahr besteht? Inwieweit darf die Schweiz einem solchen Staat dennoch Amts- und Rechtshilfe leisten, und in welchen Fällen stellen die Menschenrechte eine Schranke dar? Auf diese Fragen soll der vorliegende Beitrag eine Antwort geben.

I. Einleitung

Zahlreiche Sachverhalte haben grenzüberschreitende Bezüge. Eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde kann deshalb bei der Rechtsdurchsetzung auf Informationen und Beweismittel, wie etwa Bankkunden- oder Polizeidaten, angewiesen sein, die in einem anderen Staat liegen. Würde ein Staat diese Informationen ohne Einverständnis des betroffenen Staats durch Anwendung von Zwang selbst beschaffen,…

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