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Aus der Zeitschriftrecht 4/2009 | S. 133–139Es folgt Seite №133

Die Sorgfaltspflicht des Anwalts und die Rechtsprechung des Bundesgerichts

BGE 134 III 534

Das Bundesgericht möchte uns in BGE 134 III 435 weismachen, dass der grösste Teil seiner Produktion ignoriert werden dürfe: Nach der jüngsten Rechtsprechung muss der Anwalt grundsätzlich nur die amtlich publizierten Entscheide des Bundesgerichts kennen. Dem kann leider nicht so sein. Es soll im Folgenden dargelegt werden, dass ein Anwalt unabhängig von seiner Spezialisierung die Pflicht hat…

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