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Heft Nr. 3

19. Oktober 2009

Abhandlungen
Einverständliche Fremdgefährdung und Einwilligung ins Risiko
S. 143
Besonders bei fahrlässig verursachten Körperverletzungen kommt es häufig vor, dass sich das spätere Opfer selbst wissentlich in die Gefahrensituation hinein begeben hat – natürlich in der Erwartung, dass schon alles gut gehen werde. In solchen Fällen, die in jüngerer Zeit mehrfach das Bundesgericht beschäftigt haben, wird zwischen straflosem Mitwirken an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung und der unter bestimmten Umständen strafbaren einverständlichen Fremdgefährdung differenziert. Allerdings ist der Sinn einer solchen Unterscheidung umstritten. Die Schwierigkeit der Abgrenzung und strafrechtsdogmatische Überlegungen sprechen dafür, beide Fallgruppen gleich zu behandeln und auch die «weitgehend ungeklärten» Fälle der einverständlichen Fremdgefährdung im Wege der objektiven Zurechnung bzw. Nichtzurechnung des Erfolgs zu lösen anstatt über die so genannte Risikoeinwilligung.
Die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19.12.2008 - ein Überblick
S. 79
Auf den 1. Januar 2011 soll in der Schweiz die neu geschaffene Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft treten. Nach jahrzehntelangen Bestrebungen wird das Verfahren vor kantonalen Zivilgerichten gestützt auf die im Jahre 2000 neu in Art. 122 Abs. 1 BV eingeführte Bundeskompetenz schweizweit vereinheitlicht. Die 26 kantonalen Zivilprozessgesetze werden obsolet. Entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgabe wickelt sich die Rechtsprechung weiterhin vor kantonalen Instanzen ab, ferner bleibt den Kantonen die Gerichtsorganisation. Das bisher im Gerichtsstandsgesetz geregelte Recht der örtlichen Zuständigkeit wird in die neue Zivilprozessordnung integriert, ebenso die binnenschweizerische Schiedsgerichtsbarkeit. Die Schweizerische Zivilprozessordnung schöpft aus dem reichen Fundus des kantonalen Zivilverfahrensrechts, verschliesst sich aber auch diversen Neuerungen nicht, wie dem Rechtsschutz in klaren Fällen, der Schutzschrift oder der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde. Bis anhin in der Zivilgesetzgebung und im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz verstreute bundesrechtliche Verfahrensvorschriften haben ebenfalls ihren Niederschlag in der Schweizerischen Zivilprozessordnung gefunden, sodass zahlreiche Bundesgesetze von verfahrensrechtlichen Normen entlastet werden.
Rechtsprechung
Religionsfreiheit in der multikulturellen Schulrealität
S. 100
Orientierung
Datenschutz - Kundendaten nutzen und schützen
S. 109