Sterbehilfe in der Grauzone
BGer vom 11. Juni 2009, 6B_48/2009, zweiter Basler Fall1
I. Klare Grundlagen
Sterbehilfe ist ein Sonderfall der Suizidhilfe. Bei Sterbehilfe wird der Sterbewunsch von einem Sterbenden (im Sinne irgendeiner der gängigen Definitionen2) geäussert. Strafrechtlich ist die Unterscheidung bedeutungslos, denn Suizidhilfe allgemein und damit auch der Sonderfall der Sterbehilfe fällt unter kein strafrechtliches Verbot – wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- (1) Der…
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