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Aus der Zeitschriftrecht 2/2023 | S. 69–83Es folgt Seite №69

Einlassung vor einem sachlich unzuständigen Zivilgericht

Die ZPO enthält keine allgemeine Regel darüber, ob eine Einlassung vor dem sachlich unzuständigen Zivilgericht möglich ist. Bei sachlichen Zuständigkeiten, die der Bund selbst regelt (Art. 5–8 ZPO, Art. 26 PatGG), ist die Einlassung nicht möglich. Für kantonal geregelte sachliche Zuständigkeiten ist die Regelung der Einlassung den Kantonen überlassen. Der Kanton Zürich lässt sie gemäss § 126 Abs. 2 GOG/ZH in engen Grenzen zu, während in den anderen untersuchten Kantonen ausdrückliche Regeln fehlen. Die aktuelle Rechtslage ist unbefriedigend, weshalb hier ein Vorschlag für eine Änderung derselben gemacht wird.

I. Einleitung

Für einen Zivilprozess können unterschiedliche Gerichte1 sachlich zuständig sein, im Kanton Zürich z.B. ein Bezirksgericht, ein Mietgericht oder ein Arbeitsgericht nach § 3 lit. a GOG/ZH,2 wobei es auch noch unterschiedliche Spruchkörper gibt, im Kanton Zürich z.B. ein Dreierkollegium und ein Einzelgericht.3 Diese Spruchkörper-Zuständigkeit wird teilweise als Frage der funktionellen…

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