Die Abgrenzung zwischen Werbung und Information im Arzneimittelrecht
Das Heilmittelgesetz (HMG)1 verbietet gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. a HMG Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel; grundsätzlich gestattet ist Werbung für alle Arten von Arzneimitteln nach Art. 31 Abs. 1 lit. a HMG, wenn sie sich ausschliesslich an Fachpersonen richtet. Wendet sich die Werbebotschaft hingegen an die breite Öffentlichkeit, sind entsprechend der Arzneimittel…
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