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Aus der Zeitschriftrecht 6/2007 | S. 244–255Es folgt Seite №244

Die Abgrenzung zwischen Werbung und Information im Arzneimittelrecht

Das Heilmittelgesetz (HMG)1 verbietet gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. a HMG Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel; grundsätzlich gestattet ist Werbung für alle Arten von Arzneimitteln nach Art. 31 Abs. 1 lit. a HMG, wenn sie sich ausschliesslich an Fachpersonen richtet. Wendet sich die Werbebotschaft hingegen an die breite Öffentlichkeit, sind entsprechend der Arzneimittel…

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