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Heft Nr. 5

11. Oktober 2007

Abhandlungen
Fairness als Verfassungsgrundsatz - eine Skizze
S. 173
Der vorliegende Beitrag knüpft an die Habilitationsschrift «Fairness als Verfassungsgrundsatz» an und hat zum Ziel, die Grundideen, die dem Fairnessprinzip zugrunde liegen, für Lehre und Praxis nochmals aufzuzeigen. Ferner sollen konkrete Rechtsprobleme diskutiert werden, die sich mithilfe des Fairnessprinzips einer möglichen Lösung zuführen lassen. Das Fairnessprinzip stellt in erster Linie einen Massstab für die Verfahrensgerechtigkeit dar (prozessuales Fairnessprinzip, Fair-Trial-Gebot). Ausserhalb der prozessualen Bedeutung gilt das Fairnessprinzip als heuristische Maxime, welche lediglich die Auslegung bestehender Normen beeinflusst, nicht jedoch selbstständige Rechtspositionen gewährleistet (Fair-Play-Gebot). Auf der Grundlage verschiedener Modelle kann versucht werden, Fairness als einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des öffentlichen Rechts zu begründen und in Art. 5 BV zu verankern (materiales Fairnessprinzip). Um einen allgemeinen Rechtsgedanken zu einem Rechtsprinzip zu erheben, muss die Normativität dieses Prinzips für die Rechtsordnung nachgewiesen werden. Letztlich ist dabei ein topisches Vorgehen massgebend, indem aus Aspekten von Nachbardisziplinen des Rechts, welche den Kontext des Rechts beschreiben, Argumente für die Zweckbestimmung von Rechtsnormen gewonnen werden. Argumentativ geht es hauptsächlich um die Frage, ob bereits heute gute Gründe dafür bestehen, das Prinzip der Fairness als ein Rechtsprinzip anzuerkennen. Die Verwirklichung eines eigenständigen materialen Fairnessprinzips hängt ferner davon ab, inwiefern es gelingt, diesem Grundsatz konkrete Gehalte zuzuordnen und diese in der Rechtssetzung sowie der Rechtsanwendung fruchtbar zu machen. Es geht mit anderen Worten um die Frage, ob das (materiale) Fairnessprinzip eine sinnvolle Lösung unterschiedlichster Rechtsprobleme erlaubt.
Der Verzicht auf Ablieferung von Retrozessionen - Einordnung und Anforderungen
S. 190
«Wer mit dem Kopf im Sand auf Information verzichtet, verzichtet auf Erkennbares rechtsgültig.»2
Rechtsprechung
Die Gutgläubigkeit der Bank bei der Entgegennahme eines Kulturgutes als Sicherheit
S. 204
Universitäres
Prof. Walther-Hug-Preise für Dissertationen des akademischen Jahres 2005/06, zuerkannt 2007
S. 215