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Aus der Zeitschriftrecht 3/2020 | S. 168–172Es folgt Seite №168

Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren

I. Einleitung

Die Covid-19-Notgesetzgebung hat vorübergehend zugelassen, dass auch ohne statutarische Grundlage die Beschlussfassung für Gesellschaften «auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form» erfolgt.1 Die kommende Revision des Aktienrechts will für die Generalversammlung die Beschlussfassung auf schriftlichem Wege oder in elektronischer Form zulassen (Art. 701 Abs. 3 E-OR).2 Die nachfolgend angesprochenen Grundfragen des schriftlichen Abstimmungsverfahrens richten sich in erster Linie auf das Recht des Vereins, sind aber im Grundsatz auch auf andere beschlussfassende Kollegialorgane verschiedener Verbände übertragbar.3 Die Darstellung gilt ebenso für schriftliche Wahlen (Wahlbeschlüsse).

Die hier zu behandelnde Art der Beschlussfassung zeichnet sich dadurch aus, dass die Mitglieder nicht in einer Präsenzversammlung zusammentreten; eine Einberufung entfällt. Zur…

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