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Heft Nr. 1

4. März 2020

Abhandlungen
Zwangsvollstreckungsrechtliche Behandlung von Kryptowährungen
S. 1
Fällt ein Verwahrer von Kryptowährungen in Konkurs oder werden bei einem Schuldner Kryptowährungen gepfändet, so stellt sich die Frage, ob und inwiefern Drittansprecher (z.B. Kunden eines konkursiten Wallet Providers) sich gegen eine Verwertung «ihrer» Werteinheiten wehren und diese herausverlangen können. Diese Frage wird sowohl unter (noch) geltendem Recht als auch mit Blick auf den nunmehr vorliegenden DLT-Entwurf des Bundesrates untersucht.
Schwere psychische Störung und schwere systematische Folgen
S. 24
Das BGer hat seine Praxis zum Begriff der schweren psychischen Störung in Art. 59 StGB geändert. Die beiden nachfolgenden Beiträge reflektieren diese Praxisänderung kritisch aus strafrechtlicher und aus psychiatrischer Sicht. Sie kommen je für sich zum Ergebnis, dass die neue Praxis in beiden Bereichen zu schweren Inkonsistenzen führt.
Kritische Anmerkungen aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zu den Bundesgerichtsurteilen 6B_933/2018 vom 3.10.2019 und 6B_828/2019 vom 5.11.2019
S. 32
Kriterien für die Wahl der Rechtsform öffentlicher Unternehmen
S. 37
Wenn der Staat ein Unternehmen gründet, stehen verschiedene Rechtsformen zur Wahl. Der Beitrag zeigt auf, wann – je nach wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen – Rechtsformen des öffentlichen Rechts und wann Rechtsformen des Privatrechts zu bevorzugen sind. Die einzelnen Rechtsformen weisen spezifische Charakteristika auf und können den staatlichen Bedürfnissen angepasst werden, wobei allerdings die jeweiligen Grenzen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts zu beachten sind.
Im Fokus
Altersfürsorge statt Altersvorsorge?
S. 52
Das Schweizer Vorsorgesystem basiert auf Versicherungen, die für alle die Existenz angemessen sichern und für Arbeitnehmende zusätzlich die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung gewährleisten sollen. Es zeichnet sich ab, dass diese Ziele sowie das Versicherungssystem immer stärker in den Hintergrund treten und sich das Altersvorsorgesystem unbemerkt zu einem Altersfürsorgesystem wandelt.