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Aus der Zeitschriftrecht 1/2023 | S. 19–39Es folgt Seite №19

Verfahrenseinleitung und Ermächtigung

Überlegungen zu Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO

Bei sog. Ermächtigungsdelikten folgt die Eröffnung eines Strafverfahrens eigenen Regeln: Ohne Zustimmung der Ermächtigungsbehörde, welche die im Raum stehenden Anschuldigungen einer Vorprüfung unterzieht, darf grundsätzlich keine Strafuntersuchung eröffnet werden. In welchen Fällen gelangt die Staatsanwaltschaft an die Ermächtigungsbehörde? Wie läuft ein Ermächtigungsverfahren ab? Und wie geht die Staatsanwaltschaft vor, wenn die Ermächtigungsbehörde entschieden hat? Der vorliegende Beitrag nimmt sich diesen Fragen an und beleuchtet die Wechselwirkungen zwischen Straf- und Ermächtigungsverfahren.

I. Einführung

Wie jede juristische Person ist der Staat allein nicht handlungsfähig, sondern erst durch Funktionäre, die in seinem Dienst stehen. Ihnen kommt die Umsetzung der dem Staat übertragenen Aufgaben zu. Zur Gewährleistung effektiven Staatshandelns bestehen weitreichende Amtspflichten: Die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben ist insoweit nicht Angebot, sondern Gebot. Amtspflichten fordern die…

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