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Aus der Zeitschriftrecht 1/2010 | p. 16–29Es folgt Seite №16

Sicherheiten nach Bucheffektengesetz – theoretische und praktische Aspekte

Am 1. Januar 2010 trat das Bucheffektengesetz (BEG) in Kraft, das für mediatisiert verwahrte Wertpapiere und Wertrechte ein neues Vermögensobjekt, die Bucheffekte, schafft. Sicherheiten an Bucheffekten werden gemäss BEG auf zwei Arten bestellt: (i) mittels Umbuchung nach Art. 24 BEG, wodurch dem Sicherungsnehmer das Vollrecht übertragen wird, und (ii) mittels Vereinbarung mit der Verwahrungsstelle des Sicherungsgebers nach Art. 25 bzw. 26 BEG, wodurch das Vollrecht beim Sicherungsgeber verbleibt. Die Bestellung einer Sicherheit an Bucheffekten wird durch das BEG abschliessend geregelt; sachenrechtliche Prinzipien finden grundsätzlich keine Anwendung. Eine Auslegung der relevanten Bestimmungen des BEG macht deutlich, dass Sicherheiten an Bucheffekten in einem nicht akzessorischen Verhältnis zur gesicherten Forderung stehen und sich auch auf die Nebenrechte an den Bucheffekten erstrecken. Da das Faustpfandprinzip im Rahmen des BEG keine Geltung beanspruchen kann, steht es den Parteien frei, bei der Bestellung einer Sicherheit mittels Vereinbarung die Verfügungsbefugnis über die als Sicherheit dienenden Bucheffekten dem Sicherungsgeber zu belassen.

I. Überblick

Mit der Einführung des Bucheffektengesetzes (BEG) wurde ein neues Vermögensobjekt sui generis geschaffen, die Bucheffekte.1 Nicht nur die Bucheffekte ordnet sich ausserhalb bestehender rechtlicher Kategorien ein, sondern das Gesetz als Ganzes erschliesst juristisches Neuland. So führt nach der hier vertretenen Ansicht das BEG für Bucheffekten neue Formen von Sicherheiten ein, die losgelöst…

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