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Numéro 6

13. décembre 2010

Études
Die Schweizerische Strafprozessordnung im Überblick
p. 189
Die nachfolgenden Ausführungen stehen weniger im Zeichen einer vertieften wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der neuen gesamtschweizerischen Strafprozessordnung (StPO), die am 1. Januar 2011 in Kraft treten wird. Sie zielen vielmehr darauf, den PraktikerInnen, die in wenigen Wochen dieses neue Gesetz anwenden müssen und sich vielleicht heute schon mit übergangsrechtlichen Fragestellungen konfrontiert sehen, einen ersten Überblick über das neue Gesetz zu geben. Der Vortragsstil wird hier deshalb beibehalten, und auf ergänzende Anmerkungen in den Fussnoten wird weitgehend verzichtet. Unter Berücksichtigung dieses Anspruchs können die hier aufgegriffenen Aspekte auch nur einer losen Zusammenstellung gleichen, die zwangsläufig unvollständig bleiben muss. Einzelfragen und Spezialprobleme werden in den nachfolgenden Beiträgen dieses Heftes aufgegriffen und behandelt.
Parteirechte der beschuldigten Person bei Beweiserhebungen in der Untersuchung
p. 196
Die Parteirechte der beschuldigten Person erfahren in der schweizerischen StPO eine ausführliche Regelung. Sie zeugt in Teilen noch immer von dem Misstrauen, mit dem das Gesetz dem Beschuldigten und seiner Verteidigung begegnet, z.B. beim rechtlichen Gehör (unten II 1.b.bb). Andere Bereiche der StPO hingegen verkörpern den Versuch des Gesetzgebers, wirksame Teilhabe der beschuldigten Person an der Sammlung und Ordnung des Prozessstoffes nicht zu einer Leerformel verkommen zu lassen, etwa die Neuerungen bei der Information über die Verfahrensrechte (unten II.1.a.bb) oder beim Anwalt der ersten Stunde (unten II.2.a.aa). Der Beitrag gibt einen Überblick über diese Parteirechte und geht an einzelnen Stellen tiefer.
Grundzüge der Rechtsmittel der Schweizerischen Strafprozessordnung
p. 221
Das Rechtsmittelsystem der Schweizerischen Strafprozessordnung bringt für kaum einen Kanton revolutionäre Neuerungen. Es basiert auf der Trias von Berufung, Beschwerde und Revision. Im Einzelnen gibt es allerdings doch grössere und kleinere Abweichungen, deren Kenntnis für erfolgreiches Prozessieren entscheidend sein kann. Das Schwergewicht des Beitrages liegt auf dem primären Rechtsmittel der Berufung; sie erfährt eine ausgedehnte Darstellung. Ebenfalls eingehend wird die Beschwerde behandelt, vor allem mit Blick auf die anfechtbaren Entscheide. Die Ausführungen zur Revision sind dagegen kurz gehalten.
Jurisprudence
Die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus wichtigen Gründen und die Anordnung einer «anderen sachgemässen Lösung» (Art. 736 Ziff. 4 OR)
p. 238
Orientation
Vertrauen und Kontrolle im Privatrecht
p. 251