Aller au contenu principal

Aus der Zeitschriftrecht 5/2014 | p. 197–209Es folgt Seite №197

Der Erbrechtsprozess unter der neuen ZPO – ausgewählte Aspekte**

Mit Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 wurde das Zivilprozessrecht und damit weitgehend auch der Erbrechtsprozess vereinheitlicht. Die ZPO brachte einige Neuerungen mit sich, welche auch im Erbrechtsprozess Neuerungen darstellen und somit Unklarheiten mit sich bringen können. So wirft namentlich die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO (noch) viele unbeantwortete Fragen auf. Das Bundesgericht ist bemüht, die Vereinheitlichung der Rechtsprechung zum Zivilprozessrecht (und damit auch zum Erbrechtsprozess) durch die Beantwortung solcher Fragen zu vollenden, was bereits in nicht wenigen Punkten erfolgte. Gleichwohl bestehen nach wie vor viele ungeklärte Probleme. Der nachfolgende Beitrag versucht, den aktuellen Stand anhand einiger ausgewählter Aspekte aufzuzeigen.

A. Einleitung

Mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) wurde das schweizerische Zivilprozessrecht auch auf kantonaler Stufe vereinheitlicht. Gemeinsam mit den entsprechenden Vorschriften des ZGB ist damit auch der Erbrechtsprozess vor den kantonalen Instanzen weitgehend bundesrechtlich geregelt.1 Die ZPO trat am 1. Januar 2011 in Kraft, sie ist somit bald vier Jahre alt…

[…]