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Numéro 3

26. mai 2014

Études
Was heisst «anstiften»? - zum Diskussionsstand um die Voraussetzungen der Anstiftungshandlung gemäss Art. 24 StGB
p. 101
Im sog. «Blick»-Fall (BGE 127 IV 122) hat das Bundesgericht eine Frage, deren Beantwortung eine Straftat (Amtsgeheimnisverletzung; Art. 320 StGB) darstellt, als Anstiftung zu dieser Tat qualifiziert. Dieser Entscheid hat zahlreiche kritische Reaktionen hervorgerufen. Die Diskussion um die Voraussetzungen der Anstiftungshandlung war damit neu lanciert. Sie soll hier aufgearbeitet und mit einem eigenen Beitrag ergänzt werden.
Die Menschenrechte als Schranke der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Schweiz
p. 114
Die Schweiz ist bestrebt, gerade auch in den Bereichen des Straf- und Privatrechts sowie des Verwaltungsrechts mit anderen Staaten möglichst umfassend zusammenzuarbeiten. Sie hat sich dementsprechend in zahlreichen Staatsverträgen zur gegenseitigen Unterstützung insbesondere durch Leistung von Amts- und Rechtshilfe verpflichtet. Andererseits ist die Schweiz durch das Völker- und Verfassungsrecht an die Menschenrechte gebunden und nach Art. 35 der Bundesverfassung verpflichtet, zu deren Wahrung beizutragen. Was ist nun, wenn ein anderer Staat die Menschenrechte missachtet oder hierfür eine konkrete Gefahr besteht? Inwieweit darf die Schweiz einem solchen Staat dennoch Amts- und Rechtshilfe leisten, und in welchen Fällen stellen die Menschenrechte eine Schranke dar? Auf diese Fragen soll der vorliegende Beitrag eine Antwort geben.
Strukturänderungen ausserhalb des Fusionsgesetzes
p. 126
Das Fusionsgesetz enthält umfassende Regelungen für Strukturänderungen von Gesellschaften. Daher steht bei einer von diesem Gesetz nicht erfassten Änderung der Gesellschaftsstruktur nicht nur deren Zulässigkeit zur Debatte. Es stellt sich vor allem die Frage nach einer analogen Anwendung der zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern, Gläubigern und Arbeitnehmern bestehenden Vorschriften des Fusionsgesetzes. Der Autor untersucht die wichtigsten Fallgestaltungen und plädiert für differenzierte Lösungen.
Orientation
Praktikum am interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte
p. 141
Wer sich für Menschenrechte interessiert und dieses Interesse mit einem Auslandsaufenthalt verbinden möchte, dem bietet ein Praktikum am interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte eine äusserst intensive Erfahrung. Starke wirtschaftliche Unterschiede sowie rigide Klassengesellschaften stellen das Umfeld dar, in dem der interamerikanische Gerichtshof operiert und energisch Wiedergutmachungen für komplexe und häufig auch historisch bedingte Menschenrechtsverletzungen fordert.
Autour des universités
Erasmus: Mobilität bleibt möglich, Netzwerke gehen verloren
p. 144
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Kooperation des Schweizerischen Juristenvereins mit ELSA
p. 144
🔓︎ Free Access