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Aus der Zeitschriftrecht 3/2022 | S. 149–158Es folgt Seite №149

«Bewirtschaftung» nach Artikel 679a ZGB

Artikel 679a ZGB privilegiert die «Bewirtschaftung» eines Grundstücks, «namentlich beim Bauen», indem ein Nachbar gegen seinen bauenden Nachbarn – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – keine Abwehransprüche, sondern nur Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Der Gesetzestext gibt keine klare Antwort, was für Tätigkeiten als privilegierte «Bewirtschaftung» gelten. Es zeigt sich aber, dass der Begriff eng auszulegen ist.

I. Allgemeines

Das Bundesgericht kam in einer Rechtsprechung, die es über viele Jahre entwickelte, zum Schluss, dass es Situationen gebe, in denen ein Nachbar dem andern eine «Überschreitung des Eigentumsrechts»1 zwar nicht untersagen könne (er also die gesetzlichen Abwehrrechte nicht habe), er aber vom andern dennoch einen Schadenersatz verlangen könne. Thema all dieser Bundesgerichtsentscheide…

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