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Aus der Zeitschriftrecht 4/2022 | S. 171–187Es folgt Seite №171

Dopingkontrollen und nemo tenetur se ipsum accusare

Strafprozessuale Probleme bei der Verfolgung von Dopingdelinquenten im Profisport

Verbietet das Selbstbelastungsprivileg, dass positive Dopingproben in einem Strafverfahren gegen einen mutmasslich dopenden Athleten verwertet werden können? Diese bisher in der Schweiz noch nicht diskutierte Frage steht im Mittelpunkt des folgenden Beitrags. Zwar gibt es bereits zahlreiche Überlegungen zu der materiell-rechtlichen Strafbarkeit von Dopingsündern. Jedoch scheint sich bisher noch niemand mit dem schwelenden Konflikt hinsichtlich des Strafprozessrechts beschäftigt zu haben: nemo tenetur se ipsum accusare, niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten.

I. Einleitung

«Doping. Das ist wohl das schlimmste Wort im Sport. Es steht für Betrug (…)».1

Im Juli 2021 erschüttern gleich zwei Dopingskandale die Schweizer Leichtathletikwelt: Sowohl Hürdenläufer Kariem Hussein als auch Sprinter Alex Wilson wurden positiv auf verbotene Substanzen getestet. Hussein hat seinen Fehler sogleich zugegeben und eine neunmonatige Sperre akzeptiert. Wilson wurde nach…

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