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Aus der Zeitschriftrecht 3/2010 | p. 88–94Es folgt Seite №88

Gedanken zur künftigen Anwendung der neuen Schweizerischen ZPO durch das Bundesgericht**

Mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung wird das gesamte Zivilprozessrecht vom kantonalen in das eidgenössische Recht überführt. Damit kann künftig auch die Verletzung von Normen, die das Gericht bei der Sachverhaltsfeststellung anleiten, beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen gerügt werden. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, in welchem Verhältnis diese neuen Rügemöglichkeiten zum Grundsatz stehen, wonach das Bundesgericht an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden ist.

I. Prolog

Hans Peter Walter wird im breiten juristischen Publikum vor allem als Schuldrechtler und Methodologe wahrgenommen. Das Etikett des Vaters der Vertrauenshaftung oder auch des Verfechters des pragmatischen Methodenpluralismus haftet hartnäckig an ihm. Deshalb würde man von einem Schüler, der wie ich beim Jubilar im materiellen Recht promoviert hat, nun wohl die Erörterung eines…

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