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Aus der Zeitschriftrecht 6/2013 | p. 249–262Es folgt Seite №249

Einziehung von Fahrzeugen gemäss Artikel 90a SVG: verfassungsrechtlich heikel – privatrechtlich problematisch**

Die Einziehung von Fahrzeugen gemäss Artikel 90a SVG wirft grundsätzliche Fragen auf. Die neue Möglichkeit, den Verwertungserlös des eingezogenen Fahrzeugs nicht mehr dem Eigentümer auszuzahlen, ist beispielsweise verfassungswidrig. Da eine Verwertung ohnehin nur in Ausnahmefällen infrage kommt, muss das eingezogene Fahrzeug, wenn es nicht dem Täter, sondern einem Dritteigentümer gehört, dieser Drittperson zurückgegeben werden. Besteht zwischen dem Täter und dem Dritteigentümer eine vertragliche Beziehung, so stellt sich mit der vorzeitigen Rückgabe des Vertragsgegenstandes an den Dritteigentümer auch das Problem der Auflösung und Liquidation dieses Vertrags.

I. Einführung

Seit 1. Januar 2013 ist die Einziehung von Motorfahrzeugen bei schweren Verkehrsdelikten in Artikel 90a Strassenverkehrsgesetz (SVG)1 geregelt.2 Diese am 20. Dezember 2011 vom Nationalrat3 verabschiedete Neuerung dient der Umsetzung des Massnahmenpakets des Bundesrats zur Erhöhung der Verkehrssicherheit «Via sicura».

Die Einziehung von Fahrzeugen steht schon seit Längerem zur Debatte…

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