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Numéro 3

27. mai 2013

Études
Zur Anwendung von Artikel 8 UWG auf altrechtliche Verträge
p. 101
Am 1. Juli 2012 ist der revidierte Art. 8 UWG in Kraft getreten, der eine offene Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen vorsieht. Die neue Bestimmung wirft verschiedene heikle Fragen auf, die zurzeit in der Lehre kontrovers diskutiert werden. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem Problem, ob nur allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach dem Inkrafttreten des revidierten Art. 8 Vertragsbestandteil geworden sind, der neuen Inhaltskontrolle unterliegen oder ob diese auch auf bereits bestehende Vertragsverhältnisse zur Anwendung kommen soll. Der Beitrag kommt gestützt auf eine Analyse der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum allgemeinen Übergangsrecht zum Ergebnis, dass Art. 8 UWG um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuchs aufgestellt worden ist und er somit auch auf Verträge zur Anwendung gelangt, die vor dem 1. Juli 2012 abgeschlossen wurden.
Das revidierte Konkordat über Massnahmen zur Bekämpfung der Gewalt an Sportveranstaltungen vom 2. Februar 2012 («Hooligan-Konkordat»)
p. 109
Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren verabschiedete am 2. Februar 2012 eine revidierte Fassung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. In Kantonen mit grossen Sportvereinen wie Zürich, Basel oder Bern regt sich Widerstand gegen den Beitritt zum verschärften Konkordat. Beim Bundesgericht ist zudem eine Erlassanfechtungsbeschwerde hängig. Dieser Beitrag zeigt neue Blickpunkte rund um die aktuelle Debatte um das verschärfte Konkordat auf.
Off-label-use von Arzneimitteln und strafrechtliche Produkthaftung
p. 122
Das Arzneimittelgesetz regelt detailliert die Voraussetzungen für die Entwicklung und Zulassung von Arzneimitteln. Im Rahmen der Therapiefreiheit des Arztes anerkennt es gleichzeitig die Notwendig- und Zulässigkeit eines off-label-use von Arzneimitteln, also die Verschreibung und Einnahme von Arzneimitteln ausserhalb des in der Packungsbeilage festgelegten Anwendungsbereichs. Wer aber haftet, wenn die Verwendung eines Arzneimittels off-label Schädigungen beim Patienten hervorruft? Haftet der Produzent strafrechtlich für Risiken des off-label-use und wo endet seine Verantwortlichkeit mit Blick auf den Verantwortungsbereich des Arztes, der das Arzneimittel verschreibt? Diese Fragen stehen im Zentrum der folgenden Ausführungen.
Meldepflichten im Verwaltungsrecht
p. 135
Meldepflichten finden in der Praxis des Gesetzgebers reiche Verwendung. Ihre verwaltungsrechtliche Einordnung ist aber unklar. Dies gilt etwa für ihr Verhältnis zur Bewilligung oder für die Folgen einer Meldepflichtverletzung. Der vorliegende Aufsatz geht diesen und weiteren Fragestellungen nach.
Die Wirkung und Durchsetzung der Entscheide von Dispute Boards
p. 142
Statt vor staatlichen Gerichten werden Streitigkeiten vermehrt vor aussergerichtlichen Streitlösungsinstituten und privaten Schiedsgerichten gelöst. Ein solches aussergerichtliches Streitlösungsinstitut ist das Dispute Board, das bei länger dauernden Projekten eingesetzt wird, während der ganzen Projektzeit bestehen bleibt und allfällige Streitigkeiten fortwährend entscheidet. Die Einsetzung von Dispute Boards ist auch in der Schweiz vorteilhaft, weshalb zu prüfen ist, welche Wirkungen die Dispute Board-Entscheide nach schweizerischem Recht aufweisen.