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Aus der Zeitschriftrecht 6/2010 | p. 238–250Es folgt Seite №238

Die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus wichtigen Gründen und die Anordnung einer «anderen sachgemässen Lösung» (Art. 736 Ziff. 4 OR)

Bemerkungen aus Anlass von BGE 136 III 278 ff.1

Nach Art. 736 Ziff. 4 OR können Aktionäre, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, vom Richter die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen verlangen. Der Richter kann statt der Auflösung eine «andere sachgemässe Lösung» anordnen. In BGE 136 III 278 ff. macht das Bundesgericht deutlich, dass in der Aktiengesellschaft die Mehrheit das Sagen hat und dieses Fundamentalprinzip nur in schweren Fällen eines Machtmissbrauchs und wenn keine weniger weitgehende Massnahme in Frage kommt ausnahmsweise nicht gilt. Mit dieser Begründung weist das Gericht in casu die Auflösungsklage ab. Es äussert sich jedoch nicht dazu, welche Bedeutung die «anderen sachgemässen Lösungen» haben, wenn es an wichtigen Gründen für eine Auflösung fehlt, und demzufolge auch nicht zur Frage, wie in prozessualer Hinsicht eine «andere sachgemässe Lösung» überhaupt ins Spiel kommt. Diesen Fragen geht der vorliegende Beitrag nach.

I. Sachverhalt

Die Y. SA ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Genf. Ihr Zweck besteht unter anderem in der Vermietung und Verwaltung von Liegenschaften sowie im Betrieb von Hotels. Das Aktienkapital der Y. SA ist eingeteilt in 100 Namenaktien à Fr. 1000.–. Aktionäre sind die X. und ihr Neffe A. mit einer Beteiligung von je 32% sowie B., der 36% der Aktien besitzt. A. ist alleiniges…

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