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Aus der Zeitschriftrecht 3/2013 | p. 101–108Es folgt Seite №101

Zur Anwendung von Artikel 8 UWG auf altrechtliche Verträge

Ein kasuistischer Lösungsansatz

Am 1. Juli 2012 ist der revidierte Art. 8 UWG in Kraft getreten, der eine offene Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen vorsieht. Die neue Bestimmung wirft verschiedene heikle Fragen auf, die zurzeit in der Lehre kontrovers diskutiert werden. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem Problem, ob nur allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach dem Inkrafttreten des revidierten Art. 8 Vertragsbestandteil geworden sind, der neuen Inhaltskontrolle unterliegen oder ob diese auch auf bereits bestehende Vertragsverhältnisse zur Anwendung kommen soll. Der Beitrag kommt gestützt auf eine Analyse der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum allgemeinen Übergangsrecht zum Ergebnis, dass Art. 8 UWG um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuchs aufgestellt worden ist und er somit auch auf Verträge zur Anwendung gelangt, die vor dem 1. Juli 2012 abgeschlossen wurden.

I. Allgemeines

Am 1. Juli 2012 ist der revidierte Art. 8 UWG in Kraft getreten. Mit dieser Bestimmung ist – nach dem Vorbild des EU-Rechts1 – die von der Lehre seit Langem geforderte offene Inhaltskontrolle für allgemeine Geschäftsbedingungen auch für die Schweiz eingeführt worden. Auch wenn die Bestimmung äusserst vage formuliert ist und aus einer Aneinanderreihung von mindestens vier Generalklauseln…

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