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Aus der Zeitschriftrecht 6/2009 | p. 211–224Es folgt Seite №211

Vertrauenshaftung und Verjährung im Schuldrecht

BGE 134 III 390 (Entscheid 4A_499/2007 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. Mai 2008) in Sachen X. AG (Beschwerde- führer) gegen Y. AG und A (Beschwerdegegner)

Das Bundesgericht nimmt erstmals Stellung zur umstrittenen Frage, nach welchen Regeln die Ansprüche aus Vertrauenshaftung verjähren. Dabei folgt es seiner Rechtsprechung zur Haftung aus culpa in contrahendo und unterstellt entgegen der verbreiteten Kritik der Lehre die Vertrauenshaftung der kurzen Deliktsverjährung gemäss Art. 60 OR. Dies bietet einerseits Anlass zu einer kritischen Auseinandersetzung mit den strittigen Argumenten und führt andererseits zur Forderung einer Revision der Verjährungsregeln: Anstelle einer isolierten Revision der haftpflichtrechtlichen Verjährung müsse aber das Verjährungsregime des Schuldrechts insgesamt im Sinne der europäischen Entwicklung einer Reform unterzogen werden. Der Verfasser untersucht zudem die vom Bundesgericht offengelassene Frage, ob und nach welchen Kriterien Sachverständige und Organe (nämlich die Revisionsstelle und der Finanzchef eines Sportvereins) einem Gläubiger für unrichtige Informationen zur Finanzlage des Schuldners im Vorfeld eines Vertragsschlusses haften.

I. Sachverhalt

Die Y. AG (Beschwerdegegnerin 1) bezweckt die Übernahme und Durchführung von Prüfungs-, Beratungs- und Treuhandmandaten sowie aller damit direkt oder indirekt zusammenhängenden Aufgaben und Tätigkeiten. Sie hat auf dem Wege der Fusion die Z. AG übernommen; diese war die statutarische Revisionsstelle des Sportvereins D (Sportverein). A. (Beschwerdegegner 2) war ehemals Finanzchef des…

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