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Aus der Zeitschriftrecht 2/2012 | p. 80–85Es folgt Seite №80

Eckpunkte der bisherigen bundesgerichtlichen AGB-Geltungskontrolle

Mit dem revidierten Art. 8 UWG hat der Gesetzgeber die Tür für eine richterliche Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträgen mit Konsumentinnen und Konsumenten geöffnet. Im nachfolgenden Beitrag werden die Eckpunkte der bisherigen AGB-Geltungskontrolle rekapituliert, welche das Bundesgericht in einer über hundertjährigen Praxis definiert hat. Namentlich an den dabei entwickelten Grundsätzen über geschäftsfremde und die übernehmende Partei belastende Klauseln wird sich die Praxis auch bei der ab Mitte 2012 möglichen Inhaltskontrolle orientieren können.

A. Ausgangslage1

Vor Inkrafttreten des revidierten Art. 8 UWG per Mitte 20122 fehlt dem Bundesgericht die Zuständigkeit zur inhaltlichen Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen. Obwohl die Lehre – teilweise seit Jahrzehnten – eine inhaltliche Überprüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen fordert,3 hat es der Gesetzgeber wiederholt abgelehnt, der Justiz diese Kompetenz zu übertragen. Namentlich im…

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