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Aus der Zeitschriftrecht 3/2011 | p. 112–117Es folgt Seite №112

Zulässigkeit der Bestellung eines Pfandrechts an Bucheffekten mittels Umbuchung nach Art. 24 BEG – eine dogmatische Einordnung

Das Bundesgesetz über Bucheffekten (Bucheffektengesetz, BEG) vom 3. Oktober 2008 (SR 957.1), das am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, stellt die mediatisierte Wertpapierverwahrung auf eine einheitliche rechtliche Grundlage. Im Kern regelt das BEG die Entstehung und den Untergang von Bucheffekten, die Rechte aus der Verwahrung von Bucheffekten, die Form, die für die Übertragung von Bucheffekten und Bestellung von Sicherheiten an Bucheffekten in Bezug auf das Verfügungsgeschäft beachtet werden muss, sowie die Verwertung von Sicherheiten an Bucheffekten. Sicherheiten an Bucheffekten können mittels Umbuchung nach Art. 24 BEG und mittels Abschluss einer Vereinbarung mit der Verwahrungsstelle des Sicherungsgebers nach Art. 25 BEG bestellt werden. Der Begriff der «Sicherheit» wird im BEG nicht definiert, und so ist in der Lehre eine für die Praxis nicht unbedeutende Auseinandersetzung darüber entstanden, ob sich ein Pfandrecht an Bucheffekten auch mittels Umbuchung nach Art. 24 BEG errichten lässt. Gestützt auf die herkömmlichen Auslegungselemente kommen die Autoren des folgenden Beitrages zum Ergebnis, dass ein Pfandrecht an Bucheffekten auch mittels einer Umbuchung BEG-konform bestellt werden kann.

I. Ausgangslage

Gemäss Art. 25 BEG1 kann eine «Sicherheit an Bucheffekten» mit Wirkung gegenüber Dritten auf zwei Arten bestellt werden:2

  1. (i) mittels Verfügung durch Gutschrift nach Art. 24 BEG (Umbuchung): Die Bestellung einer Sicherheit durch Umbuchung nach Art. 24 BEG bedarf der Weisung des Sicherungsgebers an die Verwahrungsstelle, die Bucheffekten auf ein Effektenkonto des Sicherungsnehmers zu…
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