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Aus der Zeitschriftrecht 6/2009 | p. 183–193Es folgt Seite №183

Art. 473 ZGB und das Pflichtteilsrecht bei Vorhandensein nicht gemeinsamer Nachkommen

Art. 473 ZGB ist eine Bestimmung des Erbrechts, welche mehrmals revidiert wurde und stets Anlass zu grossen Diskussionen in der Literatur bot und bietet. Ein dabei jedoch kaum beleuchteter Punkt im Zusammenhang mit der genannten Bestimmung stellt die Frage nach der Behandlung des Nachlasses bei Vorhandensein sowohl gemeinsamer wie auch nicht gemeinsamer Nachkommen dar. Seit der letzten Revision, am 1. März 2002 in Kraft getreten, setzt Art. 473 Abs. 2 Satz 2 ZGB die verfügbare Quote neben dem Nutzniessungsvermächtnis im Sinne von Abs. 1 auf einen Viertel des Nachlasses fest. Die Berechnung der verfügbaren Quote bei Konkurrenz von gemeinsamen und nicht gemeinsamen Nachkommen hat somit eine neue rechtliche Grundlage erfahren, weshalb nachfolgend untersucht wird, ob die von der Doktrin vor dieser Revision entwickelte Berechnungsmethode noch Geltung beanspruchen kann. Dies wird im vorliegenden Beitrag verneint.

I. Einleitung

Art. 473 ZGB ist die meistrevidierte Norm des Erbrechts.1 Die letzte Revision gründete auf der am 18. Dezember 1997 von Nationalrat Marc Suter eingereichten parlamentarischen Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung zum Zwecke der «Klärung des Erbrechts des überlebenden Ehegatten»2. Anstoss zu dieser Initiative gab der sog. «Achtel-Streit», welcher durch die Revision des Ehe-…

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