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Aus der Zeitschriftrecht 1/2015 | p. 1–9Es folgt Seite №1

Der Mangelbegriff im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht

Im Folgenden wird versucht, einen gemeinsamen Mangelbegriff im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht herauszuschälen. Ausgangspunkt ist dabei das Kaufrecht, wo gezeigt wird, dass entgegen der wohl herrschenden Lehre ein vertragliches Verständnis der Gewährleistung und damit des Mangelbegriffs und der Begriffe der zugesicherten Eigenschaften und der vorausgesetzten Eigenschaften vorzuziehen ist. Anschliessend wird gezeigt, dass dieses Verständnis entgegen der wohl herrschenden Lehre auch im Miet- und Werkvertragsrecht der Gewährleistung und damit dem Mangelbegriff zugrunde liegt.

A. Der Mangelbegriff im Kaufrecht

I. Grundsatznorm

Die hier einschlägige Grundsatznorm im Kaufrecht ist Art. 197 Abs. 1 OR, welche besagt, dass der Verkäufer «dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür [haftet], dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufhebt oder erheblich mindern».

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