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Aus der Zeitschriftrecht 1/2020 | S. 24–31Es folgt Seite №24

Schwere psychische Störung und schwere systematische Folgen

Kurze Anmerkungen zu BGer, 3.10.2019, 6B_933/2018 (zur Publikation vorgesehen)

Das BGer hat seine Praxis zum Begriff der schweren psychischen Störung in Art. 59 StGB geändert. Die beiden nachfolgenden Beiträge reflektieren diese Praxisänderung kritisch aus strafrechtlicher und aus psychiatrischer Sicht. Sie kommen je für sich zum Ergebnis, dass die neue Praxis in beiden Bereichen zu schweren Inkonsistenzen führt.

Wenn das Strafrecht sich Hilfe suchend an die Psychiatrie wendet, so tut es dies gemeinhin in zwei Bereichen. Der eine betrifft die Frage, ob die Schuld des Täters vermindert oder ausgeschlossen sei. Der andere fragt danach, ob die Geistes- und Seelenverfassung des Täters Anlass zu einer freiheitsentziehenden Massnahme gebe. In beiden Fällen knüpft der Beizug psychiatrischen Sachverstandes…

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