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Aus der Zeitschriftrecht 4/2017 | S. 290–299Es folgt Seite №290

Können sich öffentliche Unternehmen auf die Wirtschaftsfreiheit berufen?

Der Kanton Aargau verpflichtete seine Pensionskasse, einen Auftrag zur Liegenschaftensanierung öffentlich auszuschreiben. Die Pensionskasse erblickte darin eine Verletzung ihrer Wirtschaftsfreiheit und rief das Bundesgericht an. Dieses liess die Frage nach der Grundrechtsberechtigung öffentlicher Unternehmen offen (BGE 142 II 369 E. 6.3 f.). Der vorliegende Beitrag kommt zum Schluss, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts sich nicht auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) berufen können. Staatlich beherrschte, juristische Personen des Privatrechts sind dagegen Grundrechtsträger, wenn sie eine freiwillige Tätigkeit im Wettbewerb ausüben.

I. Einleitung

Konflikte zwischen öffentlichen Unternehmen und dem Staat sind nicht selten. So verpflichtete der Kanton Aargau seine Pensionskasse, einen Auftrag zur Liegenschaftensanierung öffentlich auszuschreiben. Die Pensionskasse erblickte in der Unterstellung unter das Submissionsgesetz eine Verletzung ihrer Wirtschaftsfreiheit, da private Versicherer solche Aufträge freihändig vergeben dürfen.

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