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Aus der Zeitschriftrecht 3/2015 | S. 111–124Es folgt Seite №111

Interessenkonflikte und Haftungsrisiken in der gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft

Der gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft ist eine Divergenz zwischen dem auf Durchsetzung der öffentlichen Aufgabe gerichteten Interesse der öffentlichen Hand und dem auf Gewinnmaximierung gerichteten Interesse des privaten Gesellschafters immanent. Die Festlegung der Ziele der öffentlichen Hand in den Statuten einer gemischtwirtschaftlichen privatrechtlichen Aktiengesellschaft ist nicht nur aufgrund verfassungsrechtlicher Überlegungen geboten, sondern sie erweist sich auch als notwendiges Instrument zur Vorbeugung von Interessenkonflikten und Haftungsrisiken. Da privates Kapital nur dann zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zur Verfügung gestellt werden dürfte, wenn das Unternehmen einen angemessenen Gewinn verspricht, ist eine reine öffentliche Zwecksetzung ohne Gewinnerzielungsabsicht allerdings kaum realistisch – gemischte Zweckbestimmungen sind wohl unausweichlich. Ausserdem erweist sich das Argument, dass die öffentliche Hand durch die Wahl der Organisationsform der privatrechtlichen Aktiengesellschaft zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ihre Haftung beschränken kann, als wenig stichhaltig, da der öffentlichen Hand auch bei einer Beteiligung an einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft eine Haftung drohen kann, die über das liberierte Aktienkapital hinausgeht.

1. Einleitung

Gemischtwirtschaftliche Unternehmen haben in der Schweiz eine lange Tradition.1 Während sich früher die öffentliche Hand zur Wahrung öffentlicher Interessen zuweilen gezwungen gesehen hat, sich an privaten Unternehmen zu beteiligen, sind in den vergangenen Jahren zahlreiche gemischtwirtschaftliche Unternehmen im Rahmen von Teilprivatisierungen entstanden. Heute sind sie etwa in den…

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