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Aus der Zeitschriftrecht 4/2013 | S. 195–207Es folgt Seite №195

Direkte Demokratie und Staatswirtschaft

Eine Entgegnung zur Kritik am Bundesgerichtsurteil «Glarnersach»

Das Urteil des Bundesgerichts zur «Glarnersach»1 ist teilweise auf Kritik gestossen. Biaggini befürchtet, es leiste einer schleichenden Ausdehnung staatlicher Wirtschaftstätigkeit bzw. Aushöhlung der Wirtschaftsfreiheit Vorschub.2 Hangartner und Kraemer/Stöckli bemängeln, dass als Prüfungsmassstab für die Zulässigkeit staatlicher Wirtschaftstätigkeit nicht Art. 36 BV3, sondern Art. 5 BV herangezogen wurde.4 Hangartner stimmt dem Urteil im Ergebnis zu, äussert jedoch rechtspolitische Bedenken.5 Kraemer/Stöckli sind der Ansicht, dass entgegen dem Bundesgericht die Wettbewerbsneutralität verletzt ist und der Wettbewerbsbereich der Glarnersach dem VAG6 bzw. der Aufsicht der FINMA7 untersteht.8 Zudem führen sie einen Verstoss gegen das Völkerrecht ins Feld.9 Alle genannten Autoren gehen davon aus, dass die Glarnersach ihre Wettbewerbstätigkeit ausgedehnt hat oder gar neu in den Markt eingetreten ist. Die Ausgangslage entspricht jedoch dem Gegenteil: Die Glarnersach, eine selbständige, öffentlich-rechtliche Anstalt, hat ihre Geschäftstätigkeit im Wettbewerb nicht ausgedehnt. Auch wurde dem Aspekt, dass die Glarnersach auf mehreren direktdemokratischen Entscheiden beruht, zu wenig Beachtung geschenkt. Die direkte Demokratie darf nicht zugunsten eines verabsolutierten Wettbewerbsprinzips unterlaufen werden. Dies gilt erst recht, wenn wie im vorliegenden Fall die Wettbewerbsneutralität der staatlichen Regelung gegeben ist. Im Weiteren ist eine bewährte, kantonale Aufsicht zu respektieren, wenn sie der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung entspricht. Völkerrechtliche Abkommen sind zudem nach ihrem Ziel und Zweck sowie auf der Basis des effektiven Sachverhalts anzuwenden.

I. Sachverhalt

Laut Kritik und vereinzelten Bemerkungen des Bundesgerichts wurde die Geschäftstätigkeit der Glarnersach im Wettbewerb mit dem neuen Sachversicherungsgesetz (SachVG)10 ausgedehnt.11 Gemäss Erwägungen des Bundesgerichts an anderer Stelle ist die Frage, ob eine Ausdehnung stattgefunden hat, jedoch offen gelassen worden (vgl. E. 10.1 am Ende).12 Die Sachverhaltsfeststellungen des…

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